Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
4 SR 616.1
Bundesblatt · BBl 2009 4718Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
9. Kapitel: Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz
Art. 62 Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «Fachhochschulinstitut» oder «universitäres Institut») dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind.
2 Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der diesem Gesetz unterstehenden universitären Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt.
Art. 63 Strafbestimmungen
1 Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, so werden die Verantwortlichen der Institution bestraft:
a. mit Busse bis zu 200 000 Franken bei Vorsatz;
b. mit Busse bis zu 100 000 Franken bei Fahrlässigkeit.
2 Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.
Art. 64 Verwaltungsmassnahmen
1 Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten angemessenen Frist erfüllt, so trifft der Schweizerische Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.
2 Als Verwaltungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:
a. die Mahnung;
b. die Auferlegung von Auflagen;
c. der Entzug der Akkreditierung.
3 Die Verwaltungsmassnahmen der Subventionsbehörden des Bundes richten sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904, diejenigen der Kantone nach dem Hochschulkonkordat.
Art. 65 Rechtsschutz
1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.