Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
1. Abschnitt: Vollzug
Bundesblatt · BBl 2009 4719Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
2 Verfügungen des Bundesrates über die Beitragsberechtigung sind nicht anfechtbar.
3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
10. Kapitel: Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss internationaler Verträge
Art. 66
1 Der Bundesrat kann für den Bereich der Hochschulen völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
a. die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studienstrukturierung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studienabschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich;
b. die Förderung der internationalen Mobilität;
c. die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten.
2 In den Verträgen nach Absatz 1 kann der Bundesrat auch Vereinbarungen treffen über:
a. die Finanzkontrolle und die Audits;
b. die Personensicherheitsprüfungen;
c. die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;
d. die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;
e. den Beitritt zu internationalen Organisationen.
3 Der Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirken gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 67 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit der Vollzug dieses Gesetzes in seine Zuständigkeit fällt.