Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

1. Abschnitt: Vollzug

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4719Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

2 Verfügungen des Bundesrates über die Beitragsberechtigung sind nicht anfechtbar.

3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

10. Kapitel: Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss internationaler Verträge

Art. 66

1 Der Bundesrat kann für den Bereich der Hochschulen völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a. die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studienstrukturierung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studienabschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich;

b. die Förderung der internationalen Mobilität;

c. die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten.

2 In den Verträgen nach Absatz 1 kann der Bundesrat auch Vereinbarungen treffen über:

a. die Finanzkontrolle und die Audits;

b. die Personensicherheitsprüfungen;

c. die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;

d. die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;

e. den Beitritt zu internationalen Organisationen.

3 Der Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirken gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 67 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit der Vollzug dieses Gesetzes in seine Zuständigkeit fällt.