Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

5 SR 613.2

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4720Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 68 Allgemeinverbindlicherklärung von Hochschulkonkordaten

Die Allgemeinverbindlicherklärung interkantonaler Verträge im Hochschulbereich richtet sich nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20035 über den Finanz- und Lastenausgleich.

Art. 69 Evaluation

1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle vier Jahre Bericht über die aufgewendeten öffentlichen Mittel und die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen sowie auf die Hochschulen, die andern Institutionen des Hochschulbereichs und ihre Disziplinen.

2 Er hört dazu vorgängig den Hochschulrat an.

Art. 70 Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome

1 Das zuständige Bundesamt stellt auf Gesuch hin mit Verfügung die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome mit schweizerischen Fachhochschuldiplomen im Hinblick auf deren Verwendung auf dem Arbeitsmarkt fest.

2 Es kann Dritte mit der Feststellung der Gleichwertigkeit beauftragen; diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 71

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 72 Anpassung der Beitragssätze

1 Weicht der Umfang der erstmals nach diesem Gesetz ermittelten durchschnittlichen jährlichen Grundbeiträge des Bundes erheblich ab vom Umfang der durchschnittlich jährlich entrichteten Betriebs- und Grundbeiträge des Bundes für kantonale Universitäten und Fachhochschulen innerhalb einer vierjährigen Periode nach bisherigem Recht, so beantragt der Bundesrat gleichzeitig mit dem erstmals auf der Grundlage dieses Gesetzes beantragten Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge die Anpassung der Beitragssätze nach Artikel 50.

2 Der Bundesrat legt die vierjährige Beitragsperiode und die Kriterien der Erheblichkeit nach Absatz 1 fest.

3 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

5 SR 613.2