Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
8 SR 414.71
Bundesblatt · BBl 2009 4722Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Grundbeiträge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als fünf Prozent sinken.
2 Die Ausrichtung von Kohäsionsbeiträgen ist degressiv auszugestalten und spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen.
Art. 75 Beitragsberechtigung und Akkreditierung
1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen sich bis Ende 2016 im Sinne dieses Gesetzes institutionell akkreditieren lassen.
2 Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19997 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19958 bleiben bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung bestehen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2016.
3 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, gelten bis Ende 2018 als institutionell akkreditiert.
Art. 76 Bezeichnungsrecht und Sanktionen
Für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht nach diesem Gesetz institutionell akkreditiert werden oder gemäss Artikel 75 Absatz 3 bis Ende 2018 als institutionell akkreditiert gelten, richten sich das Bezeichnungsrecht und die entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bis zum 31. Dezember 2016 nach bisherigem Recht.
Art. 77 Hängige Gesuche
1 Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.
Art. 78 Schutz erworbener Titel im Fachhochschulbereich
1 Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome bleiben nach bisherigem Recht geschützt.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen.
3 Er sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln.
7SR 414.20; AS 2008 307