Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Bundesblatt · BBl 2009 4723Bundesblatt · BBl 2009 4697
Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. BG
Art. 79 Vorläufige Regelungen der Kantone im Fachhochschulbereich Die Kantonsregierungen können die Anpassungen ihrer Fachhochschulgesetzgebungen während 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen, soweit dies unerlässlich ist.
4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 80
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.
3 Die Bestimmungen über die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung (6. Kapitel; Art. 36–40), über die Finanzierung (7. Kapitel; Art. 41–44) und die Bundesbeiträge (8. Kapitel; Art. 45–61) werden spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen in Kraft gesetzt.