Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren für Weiterbildungsgänge

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4727Bundesblatt · BBl 2009 4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich. BG

Art. 27 Abs. 1

1 Das Akkreditierungsorgan (Art. 48 Abs. 2) setzt zur Prüfung der Weiterbildungsgänge Expertenkommissionen ein.

Art. 30 Abs. 1

1 Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der beim Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auflagen nachweisen.

Art. 31 Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsganges

1 Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen.

2 Läuft die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen.

Art. 32 Abs. 1

1 Die Kosten für die Akkreditierung der Studiengänge werden nach Artikel 35 HFKG20 finanziert.

Art. 47 Abs. 1

1 Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 22 HFKG21.

Art. 48 Akkreditierungsorgan

1 Zuständig für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche von universitären Hochschulen ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 23 HFKG22 oder, auf Antrag der gesuchstellenden Institution an die Akkreditierungsagentur, eine international anerkannte Akkreditierungsinstitution.

2 Der Bundesrat bestimmt das Akkreditierungsorgan für die Prüfung von Akkreditierungsgesuchen der für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Institution. Er kann diese Aufgabe der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung übertragen.

20 SR …; BBl 2009 4697

21 SR …; BBl 2009 4697

22 SR …; BBl 2009 4697