Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

vom 29. Mai 2009

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2009 4697Bundesblatt · BBl 2009 4697

Bundesgesetz Entwurf über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 63a, 64 Absatz 2, 66 Absatz 1 und 95 Absatz 1

der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20092,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für einen wettbewerbsfähigen und koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulbereich von hoher Qualität.

2 Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz im Hochschulbereich die Grundlagen für:

a. die Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe;

b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung;

c. die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung;

d. die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

e. die Gewährung der Bundesbeiträge.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.

2 Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a. die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);

b. die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen.

1 SR 101

2 BBl 2009 4561