DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

2.1.2 Ursprung der Frage: 1. BVG-Revision

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2014 6147Bundesblatt · BBl 2014 6143

tungen, die überaus unterschiedlichen Zwecken dienen6: So können diese zum Beispiel Leistungen vorsehen, die im weiteren Sinn der beruflichen Vorsorge oder der Fürsorge dienen, wie Leistungen zum Auskauf von Rentenkürzungen bei vorzeitiger Pensionierung, solche im Zusammenhang mit Alter, Tod und Invalidität in Härtefällen oder auch Beiträge an Ausbildungen. Daneben existieren auch patronale Fonds, die der Finanzierung dienen, die also die Funktion von Arbeitgeberbeitragsreserven haben (vgl. Ziff. 3.2.16).

Im Hinblick auf die Leistungen ist bei patronalen Wohlfahrtsfonds eine Unterscheidung zentral: Typischerweise erbringen patronale Wohlfahrtsfonds keine reglementarischen, sondern ausschliesslich Ermessensleistungen. Das bedeutet, sie richten keine Leistungen aus, auf die ein Versicherter gestützt auf ein Reglement im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG einen durchsetzbaren Anspruch erheben kann, sondern die Leistungen werden im Einzelfall gestützt auf einen vom Stiftungsrat getroffenen Entscheid gewährt. Bei seinem Entscheid muss der Stiftungsrat den Stiftungszweck sowie die vorsorgerechtlichen Grundsätze, namentlich das Gleichbehandlungsgebot, beachten7. Neben diesen patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen existieren auch rein patronale Fonds, die reglementarische Leistungen gewähren. Diese sind aber seltener anzutreffen.

2.1.2 Ursprung der Frage: 1. BVG-Revision

Mit der 1. BVG-Revision wurde die Liste von Artikel 89a Absatz 6 ZGB erweitert, ohne dass in den Beratungen zwischen Stiftungen mit reglementarischen Leistungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 FZG und Stiftungen mit freiwilligen Ermessensleistungen unterschieden wurde. Deshalb ist es etwas unklar, ob alle in Artikel 89a Absatz 6 ZGB aufgeführten Vorschriften auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind.

Patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen charakterisieren sich dadurch, dass es keine reglementarischen Leistungsansprüche von potentiell Begünstigten gibt, welche deshalb auch nicht als Versicherte gelten. Es handelt sich also nicht um ein Versicherungssystem. Ausserdem gibt es auch keine paritätische Finanzierung, werden doch die Leistungen ausschliesslich vom Arbeitgeber finanziert. Patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sind im Gegensatz zu den Vorsorgeeinrichtungen auch nicht im Kapitalisierungssystem finanziert (vgl. Art. 65 BVG).

Der geltende Artikel 89a ZGB hat folgenden Wortlaut:

«1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.

2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.

6 Vgl. die Antwort des Bundesrates auf die Motion 06.3802 (Motion Baader) vom 20. Dezember 2006.

7 Bur Bürgin, a.a.O.