Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
3.3.1 Absatz 8 Ziffer 1
Bundesblatt · BBl 2014 6159Bundesblatt · BBl 2014 6143
In Zukunft sollen sie steuerlich gleich behandelt werden wie die anderen Vorsorgeeinrichtungen.
3.2.16 Patronale Finanzierungsstiftungen
Die SGK-N schlägt vor, in Absatz 7 auch die patronalen Finanzierungsstiftungen aufzuführen, da patronale Stiftungen oft eine Doppelfunktion haben: die Ausrichtung von Ermessensleistungen und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung. Sie dienen vor allem der Deckung der reglementarischen Arbeitgeberbeiträge21, der kollektiven Finanzierung bestimmter, ebenfalls reglementarischer Zusatzleistungen der Vorsorgeeinrichtung oder – bei Unterdeckung – als Garantie zur Vermeidung von Sanierungsmassnahmen22. Angesichts der Tatsache, dass die Vorsorgeeinrichtung, die reglementarische Leistungen erbringt, bereits dem FZG und dem BVG unterstellt ist, und die gemischte patronale Stiftung selbst keine reglementarischen Leistungen auszahlt, ist eine Unterstellung der gemischten Stiftung unter die erweiterte Liste von Artikel 89a Absatz 6 ZGB nicht zweckmässig. Vielmehr soll sie der eingeschränkten Liste der neuen Absätze 7 und 8 unterstehen. Vgl. auch die nachfolgenden Erläuterungen zu Absatz 8 Ziffer 1.
3.3 Erläuterungen zu Absatz 8
3.3.1 Absatz 8 Ziffer 1
Der neue Absatz 8 Ziffer 1 betrifft die Anwendung von Artikel 71 BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Die SGK-N erachtet eine strikte Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 BVG und 49 ff. BVV 2 über die Vermögensverwaltung als unverhältnismässig; eine solche würde die obenerwähnten Besonderheiten der patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen im Vergleich zu Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen nicht berücksichtigen. Allerdings müssen die Anlageprinzipien, welche für die Vorsorgeeinrichtungen bei der Vermögensverwaltung massgebend sind – Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken und die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln – analog angewendet werden. Die Bestimmungen von Artikel 49 ff. BVV 2 sollen für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen also als Orientierungshilfe dienen (vgl. BGE 124 III 97).
Gemäss dem Urteil 9C_125/2012 des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2012 gilt heute die Pflicht zur Erstellung eines Anlagereglements auch für patronale Stiftungen (inklusive für solche mit Ermessensleistungen). Dabei muss jedoch die Grösse der Stiftung berücksichtigt werden: je grösser das Stiftungsvermögen ist und je mehr Leistungen ausgerichtet werden, umso detaillierter muss das Anlagereglement sein (vgl. Art. 49 Abs. 2 Bst. a und 59 BVV 2; vgl. auch Urteil 9C_902/2011 vom
21 Gemäss BGE 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010 kann das Kapital eines patronalen Fonds in eine Arbeitgeberbeitragsreserve überwiesen werden, wenn die Arbeitnehmenden an diesen Fonds nie Beiträge geleistet haben, Artikel 331 Absatz 3 OR findet somit keine Anwendung.
22 Vgl. Jacques-André Schneider, Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, S. 85 N 222 und 223.