Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
3.2.2 Bestimmungen, die ausschliesslich Einrichtungen mit gesetzlichen und reglementarischen Leistungen betreffen
Bundesblatt · BBl 2014 6152Bundesblatt · BBl 2014 6143
scheiterte, war diese Bestimmung nicht mehr enthalten. Sie hätte ohnehin nur die reglementarischen Leistungen (für den Vorbezug der Altersleistungen) von Vorsorgeeinrichtungen betroffen. Für Ermessensleistungen von Wohlfahrtsfonds hätte sie nicht gegolten. Dieser Verweis ist hinfällig und muss folglich gestrichen werden.
3.2 Erläuterungen zu Absatz 7
3.2.1 Einleitung
In den nachfolgenden Erläuterungen wird für jede der im geltenden Absatz 6 von Artikel 89a ZGB aufgelisteten Bestimmungen geprüft, ob deren Anwendung auf Stiftungen, welche einzig Ermessensleistungen erbringen, gerechtfertigt ist.
Die neuen Absätze 7 und 8 enthalten die Liste der Vorschriften, deren Anwendung für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, die nicht dem FZG unterstellt sind, sinnvoll ist.
3.2.2 Bestimmungen, die ausschliesslich Einrichtungen mit gesetzlichen und reglementarischen Leistungen betreffen
Einige Bestimmungen von Artikel 89a Absatz 6 betreffen offensichtlich nur Vorsorgeeinrichtungen, die gesetzliche und reglementarische Leistungen erbringen, die also Versicherten, welche die gesetzlichen und reglementarischen Bedingungen erfüllen, einen Leistungsanspruch gewähren. Betroffen sind die folgenden Bestimmungen:
– Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),
– Begünstigte bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a),
– provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),
– Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4)14
– Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),
– Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),
– Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59),
– Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4),
14 In der Botschaft zur 1. BVG-Revision ist festgehalten: «davon sind die Wohlfahrtsfonds nicht betroffen, da sie keine reglementarischen, sondern freiwillige Leistungen erbringen» (BBl 2000 2704, Ziff. 4.3.1).