Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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drei Monate vorverlegteBeobachtungsperiode vorsehen. In diesem Fall verkürzt sich im ersten Jahr der Zugehörigkeitzur Bonusversicherungdie Beobachtungsperiode entsprechend.
3Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Leistung gilt das Rechnungsdatum. Die Versicherer regeln, innen welcher Frist die Versicherten ihnen die Rechnungen einreichen müssen.
4Die Bonusversicherung darf nicht in Verbindung mit einer höheren Kostenbeteiligung nach Artikel 96 angeboten werden.
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Art. 100 Bei- und Austritt
IDie Bonusversicherung steht sämtlichen Versicherten offen. Der Wechsel von der ordentlichenVersicherungzur Bonusversicherung ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich.
2Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist frühestens fünf Jahre nach dem Beitrittzur Bonusversicherung unter Einhaltungeiner dreimonatigenKündigungsfristauf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Versicherer regeln die allfälligeAnrechnung der leistungsfreien Zeit bei einem freiwilligenWechsel zur Bonusversicherung eines anderen Versicherers.
3Muss die versicherte Person einen Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 oder 4 des Gesetzes verlassen,so hat der übernehmendeVersichererdie leistungsfreie Zeit in der Bonusversicherung des bisherigen Versicherers anzurechnen, sofern er die Bonusversicherung führt und die versicherte Person dieser beitritt.