Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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2. Abschnitt: Besondere Versicherungsformen

A. Versicherungen mit höherer Kostenbeteiligung

(Art. 62 Abs. 2 Bst. a KVG)

ArL96 Höhere Franchisen und Höchstbeteiligung

IDie Versicherer können Versicherungen betreiben, bei denen Versicherte eine höhere Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstatn a des Gesetzes wählen können. Die höheren Franchisen betragen für Erwachsene 350, 600 und 1 200 Franken, für Kinder 150 und 200 Franken. Die Versicherer sind nicht verpflichtet, alle höheren Franchisen vorzusehen.

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2Bei solchen Versicherungen dürfen Franchise und Selbstbehalt nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabena und b des Gesetzes zusammenpro Kalenderjahrden dreifachen Betrag der gewählten Franchise nicht übersteigen.

3Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf ihre Kostenbeteiligungden zweifachen Betrag nach Absatz 2 nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest.

Art 97 Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise

IDie Versicherung mit höherer Kostenbeteiligung steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

2Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist frühestens fünf Jahre nach dem Beitritt zur

Versicherung mit höherer Kostenbeteiligung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.

3Muss die versicherte Person den Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 oder4 des Gesetzes verlassen,so ist Artikel 106Absatz 4 sinngemässanwendbar