Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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Art. 98 Prämien

1Die Prämien für die Versicherung mit höherer Kostenbeteiligung müssen von denjenigen der ordentlichenVersicherung ausgehen. Die Versicherer haben dafür zu sorgen, dass die Versicherten beider Versicherungsformen im versicherungstechnisch erforderlichenMasse an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.

2Die Versicherer können die Prämien der Versicherungen mit höherer Kostenbeteiligung höchstens um folgende Prozentsätze gegenüber den Prämien der ordentlichen Versicherung reduzieren: (':)

a. 12 Prozent bei einer Franchise von 350 Franken für Erwachsene;

b. 22 Prozent bei einer Franchise von 600 Franken für Erwachsene und 150

Franken für Kinder;

c. 35 Prozent bei einer Franchise von 1 200 Franken für Erwachsene und 200

Franken für Kinder.

3Die Ansätze, um welche die Prämien für die Versicherung mit höherer Kostenbeteiligunggesenkt werden, müssen innerhalbdes gleichen Versicherers den gleichen Prozentsatz ausmachen.

B. Bonusversicherung c)

(Art. 62 Abs. 2 Bst. b KVG)

Art. 99 Grundsatz

IDie Versicherer können Versicherungen betreiben, bei denen eine Prämienermässigung-gewährt wird, wenn die versicherte Person während eines ganzen Kalenderjahres keine Leistungen in Anspruch genommen hat

(Bonusversicherung). Ausgenommen sind Leistungen für Mutterschaft sowie für medizinische Prävention.

2Als Periode für die Feststellung, ob Leistungen in Anspruch genommen worden sind, gilt das Kalenderjahr. Die Versicherer können jedoch eine um höchstens