Rapport sur les résultats
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages
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Vemehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
99 Abs. 3 Anstelle des Rechnungsdatums ist das Behandlungsdatum zu be- - BL JU
rücksichtigen. - CVP
- FMH : PKU - KSK - Pulsus
• ;Vzteforum für neue Kranken-
versicherungsm odelle
100 Abs. 2 Bei der Bonusversicherung sollte die Frist für einen Wechsel der Aufzählung in
Versicherungsform auf 2 -3 Jahre verkürzt werden. Die Wahlfreiheit der mittleren der Versicherten darf nicht zu stark eingeschränkt werden. Die Frei- Spalte
zügigkett muss gewährleistet sein.
- OW, SZ, ZG, GL, UR, FR, VS, JU, VD
- SPS
- FDP
- FPS
- SVP
- KSK
- SGB
- SGV
. W\\JIN
- Zentralverbanddes Staats- und Gemeindepersonals
- SGV
. KF
- SKS
- PF
- VSAO
- SVPK
• Schweiz. Vereinigungder Belegärzte an PrivatkIinikul
- SDK
- Fëdëration Romande des Syndicats Patronaux
- EVG
101 Auf den Zuschlag von 10% ist zu verzichten und statt dessen ist - KSK
folgende Lösung zu treffen:
-Auf der Grundprämie ist mindestens ein Betrag von Fr. 5.--, max.
jedoch Fr. 10.-- zu erheben-. Die heutige Ausgestaltung ist wenig
marktkonform.
102 Abs. 2 Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes grundsätzlich bei- - SVP
und 3 behalten. - FMH
102 Abs. 2 Grundsätzlich auf die Erhebung der Franchise und des Selbstbehal- - ZG
und 3 tes verzichten. - SDK
102 Abs. 2 Wird gemäss einerVersichertenpauschaleabgerechnet, soll auf die ml
Erhebung du Franchise und des Selbstbehattes verzichtet werden.