Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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nung an der Haust¸re vergleichbare physische Zwangssituation beim Abschluss von Gesch‰ften vor. In der Regel sucht vielmehr der Verbraucher den Anbieter in dessen "elektronischen Gesch‰ftsr‰umen" auf, d.h. die Initiative geht von ihm aus. Aufgrund der schier unbeschr‰nkten Informationsf¸lle und Preistransparenz im Bereich des elektronischen Waren- und Dienstleistungsangebotes ist es wenig verst‰ndlich, dass dem sogenannten "‹bereilungsschutz" ein dermassen hohes Gewicht beigemessen wird. Sieht man zudem die sich verbreitenden Einkaufsformen des "Power-Shoppings" (Zusammenschluss von Nachfragern zwecks Aus¸bung von Nachfragemacht) bzw. "Reverse-Auctioning" (Versteigern von Nachfrage), m¸sste eigentlich eher von einem "Anbieterschutz" als von einem ‹bereilungsschutz gesprochen werden. Diese Meinung vertrat auch Prof. Dr. Gerold Herrmann, Leiter der UNCITRAL an der letztj‰hrigen Tagung der Mitglieder des Fachrates des Schweizerischen Forums f¸r Kommunikationsrecht.

Nicht ber¸cksichtigt ist in der vorgesehenen Regelung die Rolle des Vermittlers von Waren und Dienstleistungen, wie dies im E-Commerce immer h‰ufiger vorkommt, insbesondere aber im Bereich M-Commerce gar nicht mehr wegzudenken ist.

swisscom Die Einf¸hrung eines Widerrufsrechts f¸r alle Vertr‰ge im Bereich des Fernabsatzes und des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs f¸hrt dazu, dass f¸r eine immer grˆsser werdende Anzahl von Vertr‰gen, der allgemeine Vertragsgrundsatz Ñpacta sunt servandaì nicht mehr gilt. Da als Fernabsatz der Postweg (Drucksachen, vorgefertigter Standardbrief, Pressewerbung mit Bestellschein, Kataloge) als auch jede Kommunikation via Telefon und Fax und Kommunikationsformen im Internet gelten, ist es offensichtlich, dass von der Vorlage weit mehr Vertr‰ge betroffen sind, als dies auf den ersten Blick ersichtlich wird. Insbesondere beschr‰nkt sich das Widerrufsrecht nicht auf Vertr‰ge des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs, wie es der irref¸hrende Titel der Vorlage glauben l‰sst. Den Grundsatz, dass Vertr‰ge nach deren Abschluss verbindlich sind, aufzugeben, ist ein grosser Schritt. Wir erachten es deshalb als angemessen, hierzu ein paar grunds‰tzliche ‹berlegungen anzubringen.

‹bereilungsschutz kann nicht durch Widerrufsrecht sichergestellt werden

Der sogenannte Ñ‹bereilungsschutzì wird grunds‰tzlich durch Formvorschriften (Grundst¸ckkauf etc.) und die bestehende Gesetzgebung (z.B. UWG) sichergestellt. Die Frage nach der Notwendigkeit eines ‹bereilungsschutzes sollte deshalb weiterhin an der Tragweite des Gesch‰fts oder an das unlautere Verhalten des Anbieters ankn¸pfen und nicht an den Abschlussformen des Gesch‰ftes.

Allgemeine Irrtumsregeln greifen bei fehlendem Erkl‰rungsbewusstsein

Neben dem ‹bereilungsschutz will der Entwurf den Kunden auch vor dem Ñschnellen Mausklickì sch¸tzen. Es soll verhindert werden, dass der Kunde klickt und sich dadurch bindet, ohne dass er sich bewusst ist, dass er damit rechtliche Bindungen eingeht. Es geht also darum, denjenigen Kunden zu sch¸tzen, der das Bewusstsein der rechtlichen Tragweite seines Handelns nicht hat (fehlendes Erkl‰rungsbewusstsein). Das Widerrufsrecht ist unseres Erachtens auch f¸r diesen Fall nicht das richtige Mittel; respektive wird durch die Einf¸hrung eines allgemeinen Widerrufsrechts weit ¸ber das Ziel hinaus geschossen. Ein ad‰quates Mittel w‰re die Anwendung der allgemeinen