Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
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SVV Das allgemeine schweizerische Vertragsrecht kennt nur beim Haust¸rgesch‰ft besondere Schutzmechanismen des K‰ufers gegen voreilige Vertragsabschl¸sse. Naheliegend aber nicht unproblematisch ist deshalb der Versuch, den Fernabsatz in die Regelungen ¸ber das Haust¸rgesch‰ft zu integrieren. W‰hrend der Konsument beim Haust¸rgesch‰ft dem in Verkaufsangelegenheiten geschulten Vertreter gegen¸ber steht, initialisiert beim Online-Vertrag in der Regel der Konsument die Verhandlungen. Ein erhˆhtes Schutzbed¸rfnis ergibt sich folglich lediglich aus der Geschwindigkeit und dem damit verbundenen Risiko eines Fehlklicks. Abgesehen von diesem Restrisiko, kann sich der Konsument im Vergleich zu anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes (insb. des Telefonverkaufs) beim Vertrag ¸bers Internet allerdings die Tragweite seines Handelns beliebig lang ¸berlegen, so dass man sich fragen muss, ob die Absichten des Gesetzgebers nicht auch diesbez¸glich zu weit gehen. Dies um so mehr, als die beantragten ƒnderungen im UWG den Anbieter zu umf‰nglicher Transparenz verpflichten.
SW Die vorgeschlagene Gleichstellung von Haust¸rgesch‰ften und Fernabsatzvertr‰gen ist wegen der unterschiedlichen Ausgangslage ñ hier aggressive Verkaufspraktiken mit ‹berrumpelungsgefahr, dort un¸berlegter Vertragsabschluss durch den Kunden ñ nicht ohne Kritik geblieben. Dies umso mehr als durchaus Unterschiede in Kauf genommen werden, so wenn die Initiative zu Vertragsverhandlungen oder zum Vertragsabschluss vom Kunden ausgeht (Art. 40 a Abs. 2 lit. c und d sowie Art. 40 b Abs. 1 E OR) . Mit Recht stellt sich die Frage der ‹berpr¸fung und allenfalls Erg‰nzung, doch mˆchten wir dazu, aus der Sicht der Kommunikationsbranche keine konkreten Antr‰ge stellen.
Was den Fernabsatz betrifft, anerkennen wir auf Grund der Erfahrungen der Schweizerischen Lauterkeitskommission ein Schutzbed¸rfnis des Kunden und zwar sowohl f¸r den nicht kaufm‰nnischen wie den kaufm‰nnischen Verkehr. Die moderne arbeitsteilige Welt zeigt sogar, dass Unternehmen mindestens so oft unter dem Zugszwang des elektronischen Gesch‰ftsverkehr zu Ñunbedachtenì oder Ñzu wenig abgesprochenenì Abschl¸ssen neigen. Dies wiederum soll nicht heissen, Ñbusiness to businessì w‰re in der rechtlichen Ausgestaltung des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs ohne Relevanz. Im Gegenteil, ein interessanter Anwendungsfall liefert in diesem Zusammenhang der Grundsatz 4.4 Abs. 2 der Lauterkeitskommission mit der Ñgesetzlichenì Vermutung f¸r den kaufm‰nnischen Verkehr.
SWICO Der SWICO ist besorgt ¸ber die Aushˆhlung des Obligationenrechtes und insbesondere des darin verankerten Grundgedankens der Vertragstreue, des "pacta sunt servanda" durch die Schaffung eines weitgehenden Widerrufsrechtes. Ebenfalls bedenklich ist die Tendenz zur Trennung des Rechts f¸r Kaufleute und Nichtkaufleute, was u.E. ein untaugliches Modell ist, da in der Handelskette s‰mtliche Bestimmungen, die gegen¸ber Nichtkaufleuten eingehalten werden m¸ssen, letztlich auch unter den Kaufleuten ihre Reflexwirkung haben werden. Anstelle des ¸berm‰ssig ausgepr‰gten Konsumentenschutzes sollte in gut schweizerischer Gesetzestradition eher eine Missbrauchsgesetzgebung eingef¸hrt werden und zudem vermehrtes Gewicht auf die Informationspflicht gegen¸ber Konsumenten gelegt werden, was gerade im Bereich des Internets mit seiner unendlichen Informationsvielfalt leicht machbar w‰re.
Der Fernabsatz ¸ber elektronische Mittel ist in keiner Weise vergleichbar mit dem Haust¸rgesch‰ft. Wie bekannt ist, liegt insbesondere keine einer Begeg-