Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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Irrtumsregeln. Die beschriebene Konstellation ist letztlich derselbe Fall, wie das bekannte Schulbeispiel, bei dem an einer Auktion ein Teilnehmer die Hand erhebt, um einen Freund zu gr¸ssen und so den Zuschlag erh‰lt. In einem solchen Fall kommen gem‰ss Lehre die Irrtumsregeln zur Anwendung. Dieser Schutz, kombiniert mit den Informationspflichten gem‰ss UWG, sind unseres Erachtens gen¸gend. Zudem wurde unter 2.1 schon gezeigt, dass es sich beim Ñschnellen Mausklickì eher um ein Klischee handelt und dass der Kunde, um ¸ber Internet einen Vertrag zu schliessen einen ganzen Prozess durchlaufen muss.

M‰ngelrechte bestehen f¸r den Kunden

Wenn der Kunde nach Erhalt der Sache entt‰uscht ist und deshalb k¸ndigen will, geht es um M‰ngelrechte. Die M‰ngelrechte stehen dem Kunden selbstverst‰ndlich auch bei Fernabsatzvertr‰gen und im elektronsichen Gesch‰ftsverkehr zu. Ein generelles Widerrufsrecht f¸r alle, unabh‰ngig davon, ob der Widerrufende fehlendes Erkl‰rungsbewusstsein hatte oder nicht, ist nicht opportun. Eine andere Sicht w¸rde letztlich dazu f¸hren, dass der Widerruf (wegen ‹bereilung und fehlendem Erkl‰rungsbewusstsein) und die M‰ngelrechte (weil die Sache anders aussieht, als es die begrenzten "elektronischen" Informationen dargestellt haben) miteinander verquickt w¸rden. Ein allgemeines Widerrufsrecht unterhˆhlt letztlich das System der M‰ngelrechte.

Ein R¸cktrittsrecht bei Fernabsatzgesch‰ften kˆnnte allenfalls dann sinnvoll sein, wenn es um Gegenst‰nde geht, welche der Kunde vor einem Kauf anschauen kˆnnen sollte. Dies w‰re etwa bei Kleidern der Fall. Wie nun die Praxis zeigt, gew‰hren die heutigen Versandh‰user auf freiwilliger Basis in solchen F‰llen ohne Wenn und Aber ein R¸cktritts- bzw. R¸cksendungsrecht. Da sich der Anbieter in Konkurrenz zu anderen Anbietern befindet, ist er gezwungen, sich an diese Standards zu halten, will er nicht riskieren, s‰mtliche Kunden zu verlieren. Wie das Widerrufsrecht im Entwurf nun ausgestaltet wird, w¸rde es dem Kunden diesbez¸glich im ¸brigen auch nicht viel bringen. Die Frist beginnt n‰mlich mit Vertragsschluss bzw. mit Antrag zum Abschluss des Vertrages seitens des Kunden. So kann der Anbieter mit der Zustellung der Sache warten, bis die Frist abgelaufen ist.

Gew¸nschte Resultate sind durch Informations- und Transparenzpflichten sicherzustellen

Unseres Erachtens kann der erforderliche Konsumentenschutz nur mit Regelungen zugunsten einer klaren, transparenten Gestaltung von Fernabsatzgesch‰ften (Telebusiness, elektronische Shops usw.) sichergestellt werden. Aus diesem Grund bef¸rworten wir entsprechende Informationspflichten f¸r Anbieter.

Aus all diesen Gr¸nden beantragen wir, die Streichung des Widerrufsrechts f¸r Fernabsatzvertr‰ge und aller damit zusammenh‰ngenden Regelungen.

Swissmem Diese Bestimmungen d¸rfen nicht ¸ber die entsprechende EG-Richtlinie betreffend Fernabsatz hinausgehen. Insbesondere muss auch die Liste der Ausnahmen EU-kompatibel sein. Heikel sind die branchenspezifischen Ausnahmen, indem damit einzelne Branchen (Finanzdienstleistungen, Versicherungen) bevorzugt werden, auch wenn spezialgesetzliche Regelungen bestehen.