Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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dass des ˆftern trotz Buchung kein Platz mehr vorhanden ist und die Fluggesellschaften vermehrt mit Schadenersatzforderungen konfrontiert w‰ren.

Das Widerrufsrecht diskriminiert schweizerische Fluggesellschaften gegen¸ber der ausl‰ndischen Konkurrenz:

Naturgem‰ss t‰tigen Fluggesellschaften die Masse Ihrer Ticketverk‰ufe in ihrem Heimmarkt. Aufgrund des aggressiven internationalen Wettbewerbes unter den Fluggesellschaften kˆnnen wir nicht a priori ausschliessen, dass die in der Schweiz ans‰ssigen Airlines ihre Billigsttarife aus Konkurrenzgr¸nden auch bei der Einf¸hrung des Widerrufsrechtes f¸r Verk‰ufe in der Schweiz beibehalten m¸ssten. Da die ausl‰ndischen Gesetzgebungen das vorgesehene Widerrufsrecht nicht kennen, w¸rden die schweizerischen Airlines gegen¸ber ihren Konkurrenten im Ausland diskriminiert. In diesem Fall m¸ssten wir allein f¸r die Swissair mit betriebswirtschaftlichen Sch‰den in der Hˆhe von mehreren Millionen Franken rechnen.

SAV IndÈpendamment de la problÈmatique spÈcifique aux contrats conclus en ligne, l'absence de droit gÈnÈral de rÈtractation en droit suisse dans des situations o˘ les parties ne sont pas physiquement en prÈsence l'une de l'autre constitue une carence majeure par rapport au droit communautaire dont la directive 97/7/CE du 20 mai 1997 protËge les consommateurs en matiËre de contrats conclus ‡ distance. Il n'est dËs lors pas Ètonnant que l'avant-projet de loi fÈdÈrale sur le commerce Èlectronique propose de complÈter les articles 40a ss CO sur le dÈmarchage ‡ domicile par des dispositions traitant spÈcifiquement des contrats conclus ‡ distance.

SBB Aus dem Umstand, dass dem Kunden Waren- oder Dienstleistungen online angeboten werden, kann noch nicht geschlossen werden, dass ihm diese Waren- und Dienstleistungen in ¸berraschender Weise herangetragen worden seien, hat doch der Kunde die entsprechende Website bewusst aufgesucht. Eine generelle Einf¸hrung eines Widerrufsrechts wegen der Gefahr eines un¸berlegten Entscheides seitens des Kunden erachten wir als zu weit gehend. Zudem kn¸pft das geplante Widerrufsrecht zu stark an die Art des Abschlusses an und tr‰gt dem Leistungsinhalt zu wenig Rechnung.

SBV Ein entsprechendes Schutzbed¸rfnis wie beim Haust¸rgesch‰ft gibt es im elektronischen Gesch‰ftsverkehr nicht gleichermassen; denn dem Haust¸rgesch‰ft und dem Fernabsatz kommen zwei vˆllig unterschiedliche Ausgangssituationen zu:

Die Initiative zu konkreter Aufnahme von Gesch‰ftsverhandlungen (Vertragsanbahnung) geht beim Haust¸rgesch‰ft vom Verk‰ufer aus, beim Fernabsatz vom K‰ufer;

‹berrumpelungssituation des K‰ufers und den faktischen Druck (Zwangslage) ñ bez¸glich Lˆsung vom Ñangreifendenì bzw. anpreisenden Verk‰ufer - gibt es beim Fernabsatz nicht.

Nun ist es aber wohl das alleinige angestrebte Ziel, vorliegend dem Konsumenten ein Widerrufsrecht einzur‰umen ñ und dies unabh‰ngig davon, ob es sich um eine Sachlage handelt (‹berrumpelung, Zwangslage des Konsumen-