Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
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Im Begleitbericht wird diese Problematik freilich nicht thematisiert. Wie die genannten Beispiele62 nahelegen, soll lediglich eine Gleichbehandlung der unbestellten Zusendung von digitalisierten Produkten mit der herkˆmmlichen Sachleistung erreicht werden. Die Qualifikation s‰mtlicher digitalisierter Produkte als Dienstleistung ist unter Zugrundelegung des herrschenden Dienstleistungsbegriffs verfehlt63. Nach der oben dargelegten Funktion von Art. 6a OR wird zudem grundlegend verkannt, dass bei der Zusendung digitalisierter Produkte in Anbetracht von Art. 713 ZGB nicht die Frage des Eigentums relevant ist, sondern allenfalls urheberrechtliche Aspekte eine Rolle spielen, auf die Art. 6a OR ohnehin keinen Einfluss hat. Letztlich geht es nur um die Frage, ob die Nutzung von unangeforderten Informationen einen Anspruch des Informanten (Absenders) auf Entgelt begr¸ndet, was bereits nach allgemeinen schuldrechtlichen Grunds‰tzen zu verneinen ist, ohne dass es einer verwirrenden ƒnderung des Art. 6a OR bed¸rfte. Im ‹brigen ist die Thematik sachgerecht im Wettbewerbsrecht anzusiedeln, besteht doch die grunds‰tzliche Intention der Regelung darin, eine Form anreisserischer
64. Der Gesetzgeber sollte von einer Werbung f¸r unzul‰ssig zu erkl‰ren
Umsetzung des Art. 6a Abs. 4 VE-OR absehen.
321.03 Art. 7 Abs. 2 und 3 / Art. 7 al. 2 et 3 / Art. 7 cpv. 2 e 3
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Im Begleitbericht zum Entwurf ist festgehalten, dass die Pr‰sentation von indi-
vidualisierten Waren oder Dienstleistungen nur dann als Antrag gilt, wenn die Zahl der verf¸gbaren Produkte angegeben ist und bei jeder Bestellung sinkt. Diese Anforderungen lassen sich unseres Erachtens dem Ausdruck "individualisierte Ware oder Dienstleistungen" nicht entnehmen. Auch hier w‰re somit eine pr‰zisere Formulierung angebracht.
GE: Les modifications proposÈes aux alinÈas 2 et 3 de l'art. 7 CO ne paraissent pas
utiles. Le remplacement du mot "exposer" (al. 3) par le mot "proposer" fait perdre sa clartÈ ‡ la distinction entre le simple "envoi" de tarifs ou autres qui ne constitue pas une offre (al. 2) et "l'exposition" de marchandises mentionnÈe ‡ l'al. 3, dans la rËgle tenue pour une offre. Le principe de la confiance fournit un cadre suffisamment souple et connu pour dÈterminer si une manifestation de volontÈ constitue ou non une offre, mÍme si elle prend la forme Èlectronique. Aucun critËre prÈcis n'ayant ÈtÈ dÈveloppÈ quant ‡ la qualification juridique de propositions faites par la voie Èlectronique, il vaut mieux en rester au principe de la confiance, sans modification de l'art. 7 CO.
62 Der Begleitbericht nennt das unbestellte Zusenden von Briefkˆpfen und Horoskopen (Ziff. 210.02); hier dr‰ngt sich zudem die grunds‰tzliche Frage auf, ob solche Bagatellen ¸berhaupt eine gesetzgeberische T‰tigkeit rechtfertigen. 63 Dass Rechtsbegriffe einheitlich zu verwenden sind, postuliert das Bundesamt f¸r Justiz immerhin selbst (Bundesamt f¸r Justiz [Hrsg.], Leitfaden f¸r die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes [1995] 307, http://www.ofj.admin.ch/themen/gesmeth/gleitf-d.pdf; 15.5.2001); gegen die Gleichstellung von Dienst- und Produktleistung insbesondere im Internet auch ZULAUF, Informationsqualit‰t, Diss. Z¸rich 2000, 56 f. 64 So ausdr¸cklich der 16. Erw‰gungsgrund zur Fernabsatz-RiL: ÑDie Absatztechnik [...] ist als nicht zul‰ssig anzusehenì; ebenso SOSNITZA (Fn 15), 2317.