Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

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fragen bleibt zudem die Ersetzung des bisherigen Begriffs der ÑAuslageì (Abs.

3) mit demjenigen der ÑPr‰sentationì.

Die Wortwahl mit Ñnamentlichì unter Verweisung auf den elektronischen Weg ist zu stringent.

Die FDP schl‰gt daher vor, alle Versendungen oder Verˆffentlichungen auf elektronischem Weg generell der heutigen Regelung von Absatz 2 gleichzustellen.

SVP Die vorgesehene Korrektur Ñnamentlich auf elektronischem Wegì ist ungl¸cklich

formuliert und kann auf eine Ausschliesslichkeit des elektronischen Weges hindeuten. Zudem anerkennt die herrschende Lehre bereits heute, dass das sogenannte ÑAufschalten auf das Internetì dem Versenden von Tarifen, Preislisten und dergleichen gleichgestellt werden kann. Deshalb kˆnnen auch die geltenden Bestimmungen in Art. 7 Abs. 2 und 3 auf den elektronischen Gesch‰ftsverkehr angewandt werden; es dr‰ngen sich keine ƒnderungen auf.

Interessierte Organisationen / Organisations intÈressÈes / Organizzazioni interessate

acsi Concordiamo con la proposta che l'invio o la pubblicazione di tariffe, prezzi

correnti o simili per via elettronica non costituisca una proposta. Riteniamo tuttavia che il cpv. 3 non chiarisca sufficientemente se la presentazione di merci o servizi personalizzati costituisca o meno una proposta.

Bauernverband OR, Art. 7 Absatz 2 neu fassen, Absatz 3 streichen

Begr¸ndung: In vielen F‰llen gilt das Angebot f¸r eine ganz bestimmte Menge,

z. B. Ferienplatz auf dem Bauernhof, Produkte vom Hof. Da die Pr‰sentation namentlich auf elektronischem Weg mehr oder weniger gleichzeitig mehrere Buchungen/ Bestellungen auslˆsen kann, kˆnnen nicht alle erf¸llt werden. Der rechtsg¸ltige Vertragsabschluss erfordert daher immer eine Best‰tigung. Eine solche Regelung entspricht im ¸brigen auch der Rechtsnorm anderer L‰nder, namentlich der EU.

economiesuisse Wir lehnen die Gesetzes‰nderung ab. Gerade im elektronischen

Gesch‰ftsverkehr w¸rde die ƒnderung nur zu grˆsseren Verwirrungen und Unklarheiten f¸hren. Es erg‰ben sich stossende Ungleichheiten zwischen dem elektronischen und dem physischen Handel, etwa f¸r eine Online-Buchhandlung (gilt die elektronische Darstellung als Katalog oder als Pr‰sentation?). Ein Antrag soll dann angenommen werden, wenn die "ausgelegten" oder "pr‰sentierten" Waren und Dienstleistungen unmittelbar mitgenommen bzw. bezogen werden kˆnnen. Darin und nicht in der Individualisierung liegt der entscheidende Unterschied.

FEA Es ist nicht einzusehen, weshalb eine besondere Erw‰hnung des elektro-

nischen Versandes im Gesetz Eingang finden soll. Es kann nicht von Belang sein, mit welchen Mitteln ein Anbieter seine Tarife, Preislisten etc. an eine unbestimmte Zahl von Dritten weitergibt. Die geltenden Bestimmungen in Art. 7 Abs. 2 und 3 reichen deshalb unver‰ndert aus.

FRI Selon cet alinÈa, le fait de proposer un bien ou un service par voie Èlectronique,

avec indication du prix, est tenu dans la rËgle pour une offre.

Un problËme se posera inÈluctablement dans les cas o˘ le bien considÈrÈ est disponible en quantitÈ limitÈe, voire en un exemplaire unique. L'offrant s'expose