Rapport sur les résultats
Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages
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das Gemeinwesen (vgl. Art. 107 Abs. 3 VE ZPO) als auch für die Betroffenen. Es ist entschieden abzulehnen, dass in der Praxis stets Rechtsanwältinnen oder -anwälte beigeordnet werden müssen.
BL: Hier stellt sich die Frage der Berechtigung dieser Beistandschaft
beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ein Beistand zu ernennen ist. Weiter ist der rechtliche Charakter dieser Beistandschaft unklar. Handelt es sich dabei um eine Begleitung oder eine Rechtsvertretung oder …? Ist die Erwachsenenschutz- respektive Kindesschutzbehörde als Verwaltungsbehörde ausgestaltet, muss die Verfahrensbeistandschaft als unüblich und unnötig bezeichnet werden.
BS: Die Formulierung, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
der betroffenen Person wenn nötig eine Beistandsperson für das Verfahren nennt, ist sehr offen und damit zu vage formuliert.
GE: S'agissant des mineurs, la désignation d'un curateur pour les repré-
senter dans la procédure devrait répondre à des critères analogues à ceux par l'article 146 CC applicable à la procédure de divorce. En particulier, il conviendrait que l'article 30 reprenne la teneur de l'article 146 alinéa 3 CC, prévoyant l'obligation d'instaurer une curatelle "lorsque l'enfant capable de discernement le requiert".
GL: Die Voraussetzungen für den Verfahrensbeistand sind noch zu defi-
nieren. Handelt es sich um einen Rechtsvertreter oder um eine Vertrauensperson? Gemäss dem erläuternden Bericht kann es sich um beide handeln, was wir begrüssen. Entsprechend müsste wohl auch die Entschädigungsfrage ein diesbezügliche Unterscheidung treffen. Eine zwingende Vertretung durch einen Rechtsanwalt würden wir ablehnen.
GR: Es ist unklar, ob unter der Verfahrensbeistandschaft die Ernennung
eines Vertretungs- oder Mitwirkungsbeistands für das Verfahren oder die Beiziehung eines Rechtsanwalts resp. einer Rechtsanwältin verstanden wird. Dementsprechend sorgen auch die Ausführungen im Bericht für Verwirrung. So handelt es sich um einen Verfahrensbeistand, sofern die finanziellen Verhältnisse der verbeiständeten Person es erlauben, und um einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, wenn sie mittellos ist. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin kaum zu den Entschädigungsansätzen gemäss Art. 392 VE ZGB tätig werden wird. Diese Bestimmung ist daher zu präzisieren oder zu streichen.
LU: Aufgrund des Gesetzestextes und der Erläuterungen erscheint un-
klar, welche Rolle der Verfahrensbeistand zu erfüllen hat. Genügt hierfür eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person oder geht die Idee in die Richtung der Rechtsverbeiständung, wie sie im Rahmen der Unentgeltlichen Rechtspflege denkbar ist? Die Regelung der Entschädigung spricht eher für die erste Variante, was auch von uns favorisiert wird.
OW: Der rechtliche Charakter dieser Verfahrensbeistandschaft ist klar zu
stellen und insbesondere von der Rechtsverbeiständung im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege abzugrenzen. Handelt es sich