Rapport sur les résultats
Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages
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sehr selten und häufig zu spät angeordnet wird. Deshalb muss das Gesetz vorsehen, dass die Vertretung in bestimmten Fällen in der Regel angeordnet werden muss (vgl. unten).
Die Ernennung einer Vertretung in den von Art. 314a Abs. 1 ZGB (geltendes Recht) erfassten Fällen der Platzierung von Kindern, die einer fürsorgerischen Unterbringung gleichkommt, wird unter Art. 40 VE VKE fallen, so dass dieser Fall nicht explizit in der Bestimmung zur Vertretung des Kindes angeführt werden muss. In diesen Fällen hat die Ernennung eines Rechtsbeistands grundsätzlich immer und unverzüglich zu erfolgen (vgl. S. 28 Bericht VKE), was die DJS begrüssen.
Uni NE: Cette disposition n'appelle aucun commentaire de notre part.
SAV: Die Ernennung soll nicht nur erfolgen, wenn das Gericht dies als
opportun erachtet, sondern auch wenn die betroffene Person dies wünscht, da es immer um Eingriffe in ihre Persönlichkeit geht. Dabei ist das Anwaltsmonopol nach BFAG zu beachten.
VFG: Es scheint uns unbefriedigend, dass die anwaltliche Verbeiständung
und die Voraussetzungen, unter welchen die Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt werden.
Der Beistand und die anwaltliche Verbeiständung müssen klar unterschieden werden.
Vorschläge / Propositions / Proposte Abs. 1 / al. 1 / cpv. 1
Kantone / Cantons / Cantoni:
BS: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt der betroffenen
Person wenn nötig eine Beiständin oder einen Beistand für das Verfahren.
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
DJS: Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt der volljährigen Person
einen Beistand oder eine Beiständin für das Verfahren, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen und zudem ausserstande ist, selber eine Vertretung zu bestellen.
SAV: ... ernennt der betroffenen Person auf deren Antrag oder wenn dies
erforderlich erscheint, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Beistand für das Verfahren. Die Kosten des Rechtsbeistandes werden nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung vom Kanton getragen