Rapport sur les résultats
Consultation 2003/159: Révision de la loi sur les chemins de fer (interopérabilité) · 21 pages
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Es sei darauf zu verzichten, mit Art. 15c (neu) der Eisenbahnverordnung Anforderungen über die Interop-Richtlinien hinaus zu definieren. Art. 15c Bst. a bis c seien deshalb zu streichen. (SBB)
Die SBB erachten die Aussage im erläuternden Bericht in Ziff. 5.3.2.2 als unzutreffend, wonach die Umsetzung der technischen Interop-Anforderungen keine wesentlichen Mehrkosten verursachen werde. Ausserdem fehle eine Beurteilung der Auswirkungen der zusätzlichen Verfahren. Die neu notwendige Betriebsbewilligung für alle Teilsysteme bedeute einen hohen Zusatzaufwand und eine zeitliche und finanzielle Mehrbelastung der Projekte. Angaben dazu vermisst ebenfalls die LITRA.
Die SOB bezweifelt, dass die Einführung der technischen Neuerungen im Rahmen der Umbau- und Erneuerungskosten keine wesentlichen Mehrkosten verursachen wird (Seite 11 Erläuternder Bericht). Dabei führt sie als Beispiel die Sanierung des Wasserfluhtunnels an. Die Anpassung des Lichtraumprofils verursache Mehrkosten von rund drei Millionen Franken oder 20 %.
Furrer+Frey äussert folgende Bemerkungen im Detail:
- Art. 22e Abs. 3 (neu) Eisenbahngesetz: Die Einschaltung der Zollverwaltung in die
Marktüberwachung sei überflüssig. Nach Meinung von Furrer+Frey müssten sowieso andere geeignete Massnahmen gegen das Inverkehrbringen nicht konformer Komponenten getroffen werden.
- Die Formulierung der Übergangsbestimmung im Entwurf der Änderung des Eisenbahnge-
setzes erschwere den neuen privaten Stellen die erfolgreiche Arbeitsaufnahme, weil die Kunden bis am 31.12.2008 auf andere Wege ausweichen können. Da bereits heute die Bewertung durch eine ausländische Konformitätsbewertungsstelle erfolgen könne, hält Furrer+Frey diese Übergangsbestimmung für überflüssig und kontraproduktiv.
- In Ziffer 2.4.2 des erläuternden Berichts werde darauf hingewiesen, dass staatliche Ty-
penzulassungen für Interop-Komponenten inskünftig entbehrlich seien. Furrer+Frey geht davon aus, dass vom BAV bereits ausgestellte Typenzulassungen ihre Gültigkeit behalten werden.
Siemens empfiehlt zum Entwurf der Änderung des Eisenbahngesetzes folgende Präzisierungen:
- Art. 22c Absatz 2 Buchstabe b: "… Teilsystem, einschliesslich der für die Interoperabilität
relevanten Schnittstellen …"
- Art. 22e Absatz 2 Buchstabe d: Die Zugangsrechte für das BAV zu den Geschäftsräumen
der Hersteller sollten eingegrenzt werden.
- Art. 22e Absatz 2 Buchstabe e: Das Abgeben von technischen Unterlagen in Englisch
sollte möglich sein.
- Übergangsbestimmung: Siemens empfiehlt zu berücksichtigen, dass, bedingt durch die
Eigenschaften der jeweiligen Bahninfrastruktur, bei Fahrzeugen auch nach dem
31.12.2008 nicht alle Aspekte der Interop erfüllt werden können. Demzufolge können in diesen Fällen keine Konformitätserklärungen ausgestellt werden.