Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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nen. Haben sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, gehören sie regelmässig zu einem Gemeinwesen. Dann können aber die Organe für dieses handeln. Ein Einschalten des Gerichts scheint uns dann überflüssig.
Demgegenüber erschiene es uns sinnvoll, (zivilrechtliche) Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeiten (Kollektiv-, Kommanditgesellschaften, einfache Gesellschaften) aufzunehmen. Auch hier geht es i.d.R. nicht um den Schutz einer individuellen Person und damit um den eigentlichen Erwachsenenschutz. Falls dies mit "Körperschaft" gemeint sein sollte, müsste dies jedenfalls im Begleitbericht besser zum Ausdruck gebracht werden. Der Begriff ist jedenfalls unklar, weil sich die im Entwurf aufgeführten Begriffe teilweise decken.
SBV: Die geplanten Änderungen und Ergänzungen zum bisherigen Recht sind
gerechtfertigt. Absatz 2 hält denn auch ausdrücklich fest, dass eine solche Beistandschaft nur auf Antrag einer Person mit schutzwürdigem Interesse ernannt werden muss. Dies erspart unnötige administrative Arbeiten. Von einer dringlichen Erfordernis (wie z. B. in Art. 823 ZGB) ist ausdrücklich abzusehen.
Die Kompetenzen eines allfälligen Beistandes sind entsprechend den Bestimmungen über das Amt des Beistandes (Art. 417 ff. ZGB) und insbesondere die Zustimmungserfordernis der Vormundschaftsbehörde (Art. 421 ff. ZGB) auch für Grundstücke zu wahren. Allenfalls ist zu prüfen, ob bereits die Ernennung eines Beistandes im Grundbuch anzumerken ist.
Wir legen Wert darauf, dass die Kompetenzen der Vertretung nicht übermässig sind, d. h., dass Rechtsgeschäfte wie Verkauf, Verpfändung, Erstellung oder Entfernung von Bauten und die langjährige Verpachtung nur in absoluten Ausnahmen und nur zu marktüblichen Preisen erfolgen dürfen.
SNV: Die Neuerung macht Sinn. Allerdings dürfte es dem Richter in der Praxis nicht
leicht fallen, abzuschätzen, welche Massnahmen er ergreifen soll bzw. welche als erforderlich zu betrachten sind.
SwissBanking: Diese Bestimmung ist für die Banken im Rahmen von Betreibungs-
handlungen von Bedeutung. Es wäre deshalb für die Praxis wünschbar, mindestens in der Botschaft mit Beispielen zu konkretisieren, was unter "erforderliche Massnahmen" zu verstehen ist. Denn offensichtlich geht es hier um den "Ersatz" des vormundschaftsrechtlichen Instrumentariums, das bei juristischen Personen künftig nicht mehr anwendbar sein soll (so die laufende Revision des Vormundschaftsrechts). Auch wäre ggf. die Aufnahme konkretisierender Bestimmungen in die Handelsregisterverordnung zu prüfen.
Uni LA: Il faut faire ici les mêmes remarques que celles formulées à l'occasion de
l'art. 666a CC projeté. De même, le texte proposé pour l'al. 3 de l'art. 666a CC projeté doit être reproduit à l'al. 2 de l'art. 666b projeté.
VIV: Mutatis mutandis gilt dasselbe, falls eine juristische Person oder Körperschaft,
als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, die erforderlichen Organe nicht mehr bestellen kann.