Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 223Fedlex · Rapport sur les résultats

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

AIHK: In den neuen Art. 666a und b ZGB soll das Erfordernis der Dringlichkeit einer

Vertretung - im Unterschied zu Art. 823 ZGB - nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dieses Erfordernis soll sich indirekt aus dem schutzwürdigen Interesse ergeben.

Der Begriff des schutzwürdigen Interesses lässt jedoch grösseren Auslegungsspielraum zu als die Formulierung in Art. 823 ZGB. Demzufolge würde die Möglichkeit der Vertretung gegenüber der Regelung im Grundpfandrecht tendenziell ausgedehnt.

Um eine solche Ausdehnung zu verhindern, sollte der Kreis möglicher Antragssteller in Art. 666a und b ZGB stärker eingegrenzt werden (analog Art. 823 ZGB). Andernfalls droht die Gefahr, dass die Rechte des Eigentümers in der Praxis leichthin übergangen bzw. dass voreilig Beistände bestellt werden, die unter Umständen weit reichende Verfügungen treffen können.

CATEF: Non vi sono obiezioni.

GBA OW: Durch den Wegfall der Beistandsbestellung für iur. Personen ergibt sich

über das Gericht eine gute Lösung für zu ergreifenden Massnahmen. Positiv ist auch hier, dass das Grundbuchamt am Ort des Grundstückes als möglicher Antragsteller aufgeführt wird.

Artikel 675

Kantone / Cantons / Cantoni

GL: Siehe Kommentar zu Artikel 779m - 779r

LU: Der vorgeschlagene Wortlaut erscheint uns systemwidrig. Wir schlagen vor, die

Bestimmung in der bisherigen Fassung zu belassen. Das Raumrecht ist - wenn es überhaupt eingeführt werden soll (vgl. auch unsere Bemerkungen zu Art. 779m ZGB) - eine eigenständige individuelle Dienstbarkeit, die unseres Erachtens losgelöst vom Baurecht besteht. Ansonsten wäre im Gesetz vorzusehen, dass das Raumrecht eine Untergruppe des Baurechtes darstellt (vgl. Bericht zum Vorentwurf S. 18).

SG: Die Formulierung ist unbefriedigend. Entweder handelt es sich um ein Baurecht

oder um ein Raumrecht. Es ist zudem fraglich, ob die Zulassung eines Raumrechts an einem Stockwerkeigentumsanteil angebracht ist.

TI: Si rinvia alle osservazioni nell'ambito del diritto di volume.

ZG: Mit der Änderung des Absatz 2 des heutigen Art. 675 ZGB wird die Grundlage

für das Institut 'Raumrecht' geschaffen. Sofern der Bundesrechtsgeber tatsächlich an der Einführung dieses Raumrechts festhalten sollte - was wir bedauern würden - wäre das Institut eigenständig, umfassend und ohne Verweis auf das Baurecht, an das sich das Raumrecht konzeptionell anlehnt, zu regeln. Das Raumrecht ist weder ein besonders ausgestalteter Miteigentumsanteil an einem Grundstück wie das Stockwerkeigentum, noch verschafft es Eigentum am ganzen Gebäude wie das Baurecht. Der Verweis auf die sinngemässe Anwendung