Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Nachmelde-, Prüf- und Eintragungsverfahren bezüglich Nebenpflichten analog Bereinigungsverfahren gemäss Art. 976 ff. VE ZGB) vorzusehen.
Gemäss unserem Wissensstand ist die Situation anderen Telekommunikationsanbietern und Elektrizitätsunternehmen vergleichbar.
Änderungsantrag Swisscom
Damit sichergestellt ist, dass die bisher gehandhabte Übertragung der Verpflichtung beim Erwerb nach wie vor möglich ist und keine Beschränkung auf den Grundbucheintrag erfolgt, ist Art. 730 Abs. 2 Satz 2 VE ZGB wie folgt zu ergänzen:
2 ... Sie ist für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt oder der Erwerber die Verpflichtung anderweitig übernimmt.
VbGH: Diese Bestimmung ist unbedingt an diejenige von Art. 741 anzupassen; beide
Verpflichtungen müssen von Gesetzes wegen ohne Hauptbucheintrag aufgrund einer Klausel im Beleg verbindlich sein.
Im übrigen ist der Bericht in diesem Punkt fehlerhaft; es geht hier um die Erstellungskosten der Strasse (die Unterhaltskosten sind Gegenstand von Art. 741 II).
Artikel 732
Kantone / Cantons / Cantoni
AI: Nach Art. 732 VE-ZGB soll das Rechtsgeschäft auf Errichtung einer
Grunddienstbarkeit - mit Ausnahme des Durchleitungsrechts für Röhren und Leitungen, die der Ver- oder Entsorgung eines anderen Grundstückes dienen - neu beurkundungsbedürftig sein. Da im Grundbuchkreis Appenzell bereits heute sehr viele Dienstbarkeiten durch das Grundbuchamt vorbereitet werden, würde es keinen Mehraufwand bedeuten, wenn diese inskünftig auch noch beurkundet würden. Angesichts der Tatsache, dass damit die Rechtssicherheit steigt, begrüsst die Standeskommission die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich.
AR: Die Ausdehnung des Beurkundungszwanges auf die Errichtung von
Grunddienstbarkeiten wird als unnötig beurteilt. In einem Kanton wie dem Kanton Appenzell A.Rh. mit ausserordentlich zahlreichen Dienstbarkeiten würde eine solche Formvorschrift zu unangemessenen Verhältnissen führen, wenn auch einfachste Dienstbarkeitserrichtungen inskünftig der öffentlichen Beurkundung bedürften. Im Kanton Appenzell A.Rh., wo die Funktionen Urkundsperson und Grundbuchverwalter regelmässig durch ein und dieselbe Person ausgeübt werden, und Dienstbarkeiten regelmässig nur durch den Grundbuchverwalter aufgesetzt werden, brächte dieser Formzwang kaum Vorteile. In verschiedenen Grundbuchämtern des Kantons müssen noch enorme Dienstbarkeitsmengen zur Einführung des eidg. Grundbuches bereinigt oder riesige Berichtigungsaktionen durchgeführt werden. Diesen Ämtern brächte die Verschärfung der Formvorschrift eine unzumutbare Erschwernis in ihrer bereits jetzt sehr schwierigen Aufgabe. Einer möglichst raschen Schaffung von zeitgemässen Grundbuch-Verhältnissen wäre dieser Schritt in keiner Weise dienlich.