Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Rechnung tragen und das Papier streichen. Die Kosten für den Aufbau des Registerpfandes können langfristig mit der Senkung der Transaktionskosten gedeckt werden.
NKBS: Der Vorstand der Notariatskammer Basel-Stadt unterstützt grundsätzlich den Vorentwurf im Bereiche des Schuldbriefes. Die Einführung des Registerschuldbriefes ist ein legitimes Anliegen der Praxis und steht im Einklang mit der allgemein festzustellenden "Entmaterialisierung der Wertpapiere".
SAV: Die SAV unterstützt grundsätzlich den Vorentwurf im Bereiche des Schuldbriefes. Die Einführung des Registerschuldbriefes ist ein legitimes Erfordernis der Praxis und steht im Einklang mit der allgemein festzustellenden "Entmaterialisierung der Wertpapiere".
SGV: Die Einführung des papierlosen Schuldbriefes wird grundsätzlich begrüsst. Ein Mitgliedsverband ist allerdings der Auffassung, es müsse aufgrund der praktischen Bedeutung der Frage vorgängig abgeklärt werden, wie sich die Neuerung auf den Rechtsverkehr auswirkt. Wichtig ist jedenfalls, dass das Wertrecht auch in Zukunft als so genanntes Eigentümer-Wertrecht beibehalten und später wieder zur Sicherung einer neuen Forderung verwendet werden kann. Eine Stellungnahme weist zudem auf die Befürchtung der Grundbuchämter hin, dass die Vorschläge betreffend Grundbucheinträgen und Anmerkungen zu einer massiven Mehrbelastung führen.
SwissBanking: Die Einführung eines papierlosen Registerschuldbriefes ist aus unserer Sicht sehr zu begrüssen. Die Errichtung und die Übertragung der Grundpfandsicherheiten im Rahmen des Hypothekargeschäfts werden damit wesentlich vereinfacht. Zudem entfallen die physische Handhabung und Aufbewahrung der Wertpapiere einschliesslich des damit verbundenen Verlustrisikos. Im Übrigen liegt der papierlose Titel auf einer Linie mit den Bestrebungen der Finanzwirtschaft und der Schweizerischen Nationalbank für ein Bucheffektengesetz, das wir ebenfalls unterstützen.
Ergänzend zu den Neuerungen auf Gesetzesstufe werden Anpassungen der Grundbuchverordnung nötig sein. Wir bitten Sie, zu überlegen, in welchen Bereichen dafür schon "Eckwerte" in der Botschaft verankert werden könnten. Namentlich wäre so klar zu stellen, welche Angaben bei einem Register-Schuldbrief ins Grundbuch aufzunehmen sein werden.
Schliesslich - und darauf wird verschiedentlich zurück zu kommen sein - halten wir eine eidgenössische Gebührenordnung für öffentliche Beurkundungen in diesem Bereich für nötig. Auf diesem Weg kann und muss das Äquivalenzprinzip gewährleistet werden, damit die zusätzlichen Beurkundungserfordernisse nicht zu einer Kostenexplosion führen (z.B. durch Maximalgebühren, s. hinten 2.4. und Bemerkungen zu Art. 799 Abs. 2).
Für die Bankpraxis wäre ein in der ganzen Schweiz einheitliches Grundpfandrecht wünschbar, nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit. Wir fordern deshalb eine umfassende Aufhebung der kantonalen Gesetzgebungskompetenz im Grundpfandrecht. Damit entfielen wesentliche der heute noch bestehenden Hindernisse für Schuldbrieferrichtungen. In diesem Zusammenhang sind auch die auf kantonalem Recht basierenden Grundpfandeinrichtungen aufzuheben (z.B. der Appenzeller Zedel).