Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes

beraut sind. weitergegeben werden dürfen

84a 1f zu Bst. f: Die Daten müssen auch den Versicherern bekannt gegeben santé-

werden. Antrag: Bst. f soll wie folgt ergänzt werden:... den zuständigen suisse kantonalen Behörden sowie den Versicherern, wenn es sich um Daten

nach Artikel 22a handelt und diese für die Planung der Spitäler und

Pflegeheime sowie für die Beurteilung der Tarife erforderlich sind.

84a 1f Die Daten sollen ebenfalls den Versicherern bekannt gegeben werden. Cosama

Lit.f ist entsprechend anzupassen.

Art. 104a Abs. 2 / Übernahme der Kosten Art. 104a, al. 2 / Prise en charge des coûts

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

104a 2 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP 104a 2 Im Massnahmenpaket 1A ist bekanntlich ein Einfrieren der Städte-

Pflegeheimtarife auf einem weit unter den effektiven Kosten liegenden verband Niveau vorgesehen. Die in Art. 50 vorgesehene sinngemässe Geltung

der Absätze 7 und 8 von Artikel 49 ist daher zumindest für die Zeit bis

zum Ablauf der "Gefrierperiode" auszusetzen. Der Gesetzgeber kann

nicht Pflichten zum Zweck der Tarifgestaltung aufstellen, wenn er

gleichzeitig die ordentlichen Regeln der Tarifgestaltung ausser Kraft

setzt. Gleiches gilt für den Tarifschutz (Art. 44); eine gesetzliche

Verpflichtung eines Dritten, Pflichtleistungen zu nicht kostendeckenden

Tarifen erbringen zu müssen, ist nicht zu rechtfertigen.

Antrag 1 betreffend Pflegeheime:

Ziffer II der Übergangsbestimmungen sei durch einen Absatz 6 etwa wie

folgt zu ergänzen: "Solange aufgrund von Übergangsrecht die Tarife für

Pflegeheime sowie für ambulante Krankenpflege und Krankenpflege zu

Hause nicht gemäss dem Grundsatz von Art. 24 kostendeckend sind,

sind die Vorschriften über den Tarifschutz (Art. 44 KVG) sowie über die

Kosten- und Leistungsermittlung und Betriebsvergleiche in

Pflegeheimen (Art. 50 KVG, letzter Satz) für Leistungen der

Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim nicht

anwendbar."

Art. 104a Abs. 2 soll gemäss Vorlage redaktionell angepasst werden.

Nachdem der Bundesrat aber inzwischen die VKL (SR 832.104)

erlassen und in Kraft gesetzt hat, ist diese Bestimmung obsolet.

Antrag 2 betreffend Pflegeheime:

Art. 104a Abs. 2 sei ersatzlos zu streichen.

104a 2 Dieser Artikel impliziert, dass die Krankenversicherer mit der Zeit die Cosama

Kosten der nach einheitlicher Methode ermittelten Leistungen

übernehmen müssen. Die Übernahme dieser Mehrkosten ist jedoch

unmöglich.

Übergangsbestimmungen Dispositions transitoires

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

1 Die angesetzte Frist ist zu kurz. Die Kantone sollten mindestens 2 Jahre AG

Zeit haben. Zudem sollte das Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 53

für diese Zeit so modifiziert werden, dass eine entsprechende ,,Flutung“

des Departementes vermieden wird (bspw. über die Möglichkeit eines

summarischen Verfahrens).