Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes
beraut sind. weitergegeben werden dürfen
84a 1f zu Bst. f: Die Daten müssen auch den Versicherern bekannt gegeben santé-
werden. Antrag: Bst. f soll wie folgt ergänzt werden:... den zuständigen suisse kantonalen Behörden sowie den Versicherern, wenn es sich um Daten
nach Artikel 22a handelt und diese für die Planung der Spitäler und
Pflegeheime sowie für die Beurteilung der Tarife erforderlich sind.
84a 1f Die Daten sollen ebenfalls den Versicherern bekannt gegeben werden. Cosama
Lit.f ist entsprechend anzupassen.
Art. 104a Abs. 2 / Übernahme der Kosten Art. 104a, al. 2 / Prise en charge des coûts
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
104a 2 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. SVP 104a 2 Im Massnahmenpaket 1A ist bekanntlich ein Einfrieren der Städte-
Pflegeheimtarife auf einem weit unter den effektiven Kosten liegenden verband Niveau vorgesehen. Die in Art. 50 vorgesehene sinngemässe Geltung
der Absätze 7 und 8 von Artikel 49 ist daher zumindest für die Zeit bis
zum Ablauf der "Gefrierperiode" auszusetzen. Der Gesetzgeber kann
nicht Pflichten zum Zweck der Tarifgestaltung aufstellen, wenn er
gleichzeitig die ordentlichen Regeln der Tarifgestaltung ausser Kraft
setzt. Gleiches gilt für den Tarifschutz (Art. 44); eine gesetzliche
Verpflichtung eines Dritten, Pflichtleistungen zu nicht kostendeckenden
Tarifen erbringen zu müssen, ist nicht zu rechtfertigen.
Antrag 1 betreffend Pflegeheime:
Ziffer II der Übergangsbestimmungen sei durch einen Absatz 6 etwa wie
folgt zu ergänzen: "Solange aufgrund von Übergangsrecht die Tarife für
Pflegeheime sowie für ambulante Krankenpflege und Krankenpflege zu
Hause nicht gemäss dem Grundsatz von Art. 24 kostendeckend sind,
sind die Vorschriften über den Tarifschutz (Art. 44 KVG) sowie über die
Kosten- und Leistungsermittlung und Betriebsvergleiche in
Pflegeheimen (Art. 50 KVG, letzter Satz) für Leistungen der
Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim nicht
anwendbar."
Art. 104a Abs. 2 soll gemäss Vorlage redaktionell angepasst werden.
Nachdem der Bundesrat aber inzwischen die VKL (SR 832.104)
erlassen und in Kraft gesetzt hat, ist diese Bestimmung obsolet.
Antrag 2 betreffend Pflegeheime:
Art. 104a Abs. 2 sei ersatzlos zu streichen.
104a 2 Dieser Artikel impliziert, dass die Krankenversicherer mit der Zeit die Cosama
Kosten der nach einheitlicher Methode ermittelten Leistungen
übernehmen müssen. Die Übernahme dieser Mehrkosten ist jedoch
unmöglich.
Übergangsbestimmungen Dispositions transitoires
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1 Die angesetzte Frist ist zu kurz. Die Kantone sollten mindestens 2 Jahre AG
Zeit haben. Zudem sollte das Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 53
für diese Zeit so modifiziert werden, dass eine entsprechende ,,Flutung“
des Departementes vermieden wird (bspw. über die Möglichkeit eines
summarischen Verfahrens).