Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
administrativen Zwecken dienen, den Kantonen, Versicherern sowie den in Artikel 84a aufgeführten Institutionen in nicht anonymisierter Form
unentgeltlich zur Verfügung. Die Kantone haben das Bezugsrecht
sämtlicher Daten in nicht anonymisierter Form der Leistungserbringer in
der ganzen Schweiz.
22a 3 Nicht zuletzt muss an dieser Stelle präzisiert werden, dass sämtliche GR
Datenlieferungen kostenlos erfolgen.
22a 3 Es ist explizit festzuhalten, dass die Kantone die Daten der gesamten LU, ZG,
Schweiz erhalten. Dies ist mit Blick auf die Beurteilung der GR Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer (Benchmarking) sowie auf die
Erteilung von Leistungsaufträgen an ausserkantonale Spitäler unab-
dingbar.
22a 3 Gesetzesstufe klar zu regeln, entspricht einem Begehren der Kantone. SG, TG
Nur der uneingeschränkte Zugriff der Kantone auf die Daten der
Versicherer und Leistungserbringer ermöglicht eine Steuerung in Sinne
des Gesetzgebers mit dem Ziel der Kosteneindämmung. Die Aufnahme
dieses Anliegens in die Vernehmlassungsvorlage wird mit Genugtuung
zur Kenntnis genommen.Es ist explizit festzuhalten, dass die Kantone die Daten der gesamten Schweiz erhalten. Dies ist mit Blick auf die
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer sowie auf die
Erteilung von Leistungsaufträgen an ausserkantonale Spitäler
unabdingbar. Formulierungsvorschlag: Der Bund stellt die nach Abs. 1
erarbeiteten Daten, welche Planungs-, Aufsichts- und anderen
administrativen Zwecken dienen, den Kantonen, Versicherern sowie den in Art. 84a aufgeführten Institutionen in nicht anonymisierter Form
unentgeltlich zur Verfügung. Die Kantone haben das Bezugsrecht
sämtlicher Daten in nicht anonymisierter Form der Leistungserbringer in
der ganzen Schweiz.
22a 3 Wir schlagen vor, die Datenlieferung nicht nur vom Aufsichts- und TG, ZH
anderen administrativen Zwecken sondern auch vom Planungszweck
abhängig zu machen. Zudem sind wir der Auffassung, dass der Bund
den Kantonen die Daten unentgeltlich zur Verfügung stellen sollte. Wir
regen deshalb an, Abs. 3 wie folgt zu formulieren: ,Der Bund stellt Daten,
welche Planungs-, Aufsichts- und anderen administrativen Zwecken
dienen, den Kantonen, Versicherern sowie den in Artikel 84a
aufgeführten Institutionen in nicht anonymisierter Form unentgeltlich zur
Verfügung
22a 3 « La Confédération met à disposition des cantons, des assureurs ainsi VS
que des institutions figurant à l'article 84a, sous une forme anonyme, des données qui servent à des objectifs de surveillance et à d'autres objectifs administratifs «. Nous soutenons ce projet de modification, pour autant
que les cantons se voient remettre gratuitement les données de l'ensemble de la Suisse.
22a 3 H+ lehnt eine flächendeckende Weitergabe von persönlichen Daten über H+
Krankheitsverläufe etc. der uns anvertrauten Patientinnen und Patienten
in ,,nicht anonymisierter Form" (Abs. 3) aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes ab.
22a 3 Hier wird eine Ungleichbehandlung zwischen Versicherern und SRK
Leistungserbringern verankert. Es ist nicht einzusehen, weshalb die
Leistungserbringer nicht auch Zugang zu den statistischen Daten der
Versicherer haben sollen. Antrag: Der Bund stellt Daten, welche
Aufsichts- und anderen administrativen Zwecken dienen, den Kantonen,
den Versicherern, den Leistungserbringern sowie den in Art. 84a
aufgeführten Institutionen in nicht anonymisierter Form unentgeltlich zur
Verfügung.
22a 3 Es ist erfreulich, dass der Bund die Wichtigkeit erkannt hat, dass auch santé-
die Krankenversicherer zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität suisse eines Leistungserbringers Anspruch auf nominative Einzeldaten, welche
über die reinen Aufsichts- und Administrativdaten hinausgehen,