Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

administrativen Zwecken dienen, den Kantonen, Versicherern sowie den in Artikel 84a aufgeführten Institutionen in nicht anonymisierter Form

unentgeltlich zur Verfügung. Die Kantone haben das Bezugsrecht

sämtlicher Daten in nicht anonymisierter Form der Leistungserbringer in

der ganzen Schweiz.

22a 3 Nicht zuletzt muss an dieser Stelle präzisiert werden, dass sämtliche GR

Datenlieferungen kostenlos erfolgen.

22a 3 Es ist explizit festzuhalten, dass die Kantone die Daten der gesamten LU, ZG,

Schweiz erhalten. Dies ist mit Blick auf die Beurteilung der GR Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer (Benchmarking) sowie auf die

Erteilung von Leistungsaufträgen an ausserkantonale Spitäler unab-

dingbar.

22a 3 Gesetzesstufe klar zu regeln, entspricht einem Begehren der Kantone. SG, TG

Nur der uneingeschränkte Zugriff der Kantone auf die Daten der

Versicherer und Leistungserbringer ermöglicht eine Steuerung in Sinne

des Gesetzgebers mit dem Ziel der Kosteneindämmung. Die Aufnahme

dieses Anliegens in die Vernehmlassungsvorlage wird mit Genugtuung

zur Kenntnis genommen.Es ist explizit festzuhalten, dass die Kantone die Daten der gesamten Schweiz erhalten. Dies ist mit Blick auf die

Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringer sowie auf die

Erteilung von Leistungsaufträgen an ausserkantonale Spitäler

unabdingbar. Formulierungsvorschlag: Der Bund stellt die nach Abs. 1

erarbeiteten Daten, welche Planungs-, Aufsichts- und anderen

administrativen Zwecken dienen, den Kantonen, Versicherern sowie den in Art. 84a aufgeführten Institutionen in nicht anonymisierter Form

unentgeltlich zur Verfügung. Die Kantone haben das Bezugsrecht

sämtlicher Daten in nicht anonymisierter Form der Leistungserbringer in

der ganzen Schweiz.

22a 3 Wir schlagen vor, die Datenlieferung nicht nur vom Aufsichts- und TG, ZH

anderen administrativen Zwecken sondern auch vom Planungszweck

abhängig zu machen. Zudem sind wir der Auffassung, dass der Bund

den Kantonen die Daten unentgeltlich zur Verfügung stellen sollte. Wir

regen deshalb an, Abs. 3 wie folgt zu formulieren: ,Der Bund stellt Daten,

welche Planungs-, Aufsichts- und anderen administrativen Zwecken

dienen, den Kantonen, Versicherern sowie den in Artikel 84a

aufgeführten Institutionen in nicht anonymisierter Form unentgeltlich zur

Verfügung

22a 3 « La Confédération met à disposition des cantons, des assureurs ainsi VS

que des institutions figurant à l'article 84a, sous une forme anonyme, des données qui servent à des objectifs de surveillance et à d'autres objectifs administratifs «. Nous soutenons ce projet de modification, pour autant

que les cantons se voient remettre gratuitement les données de l'ensemble de la Suisse.

22a 3 H+ lehnt eine flächendeckende Weitergabe von persönlichen Daten über H+

Krankheitsverläufe etc. der uns anvertrauten Patientinnen und Patienten

in ,,nicht anonymisierter Form" (Abs. 3) aus Gründen des

Persönlichkeitsschutzes ab.

22a 3 Hier wird eine Ungleichbehandlung zwischen Versicherern und SRK

Leistungserbringern verankert. Es ist nicht einzusehen, weshalb die

Leistungserbringer nicht auch Zugang zu den statistischen Daten der

Versicherer haben sollen. Antrag: Der Bund stellt Daten, welche

Aufsichts- und anderen administrativen Zwecken dienen, den Kantonen,

den Versicherern, den Leistungserbringern sowie den in Art. 84a

aufgeführten Institutionen in nicht anonymisierter Form unentgeltlich zur

Verfügung.

22a 3 Es ist erfreulich, dass der Bund die Wichtigkeit erkannt hat, dass auch santé-

die Krankenversicherer zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität suisse eines Leistungserbringers Anspruch auf nominative Einzeldaten, welche

über die reinen Aufsichts- und Administrativdaten hinausgehen,