Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Art. 25, al. 2, let. a, e et f / Prestations générales en cas de maladie

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

25 2 Der Tarifschutz sollte nicht über das KVG hinaus ausstrahlen, sondern GDK

sich auf die Leistungen gemäss KVG beschränken. Andernfalls werden

Anbieter von halbprivaten und privaten Leistungsangeboten

unverhältnismässig eingeschränkt. Dies muss im Gesetz seinen

Niederschlag finden. Sinnvoll erscheint uns eine Regelung in Art. 25, z.B.

für die Hotellerie.

25 2a Es zeichnet sich ab, dass künftig vermehrt Chiropraktorinnen oder SCG

Chiropraktoren in Spitälern tätig sein werden. Auch aus diesem Grunde

treten wir für die gleichen Spielregeln sowohl für den ambulanten wie

den stationären Bereich ein. Damit erhält aber auch unsere Forderung

noch höheres Gewicht, dass die Chiropraktoren Physiotherapie

verordnen können sollen. Sie sollen auch in der Spitaltätigkeit auf

gleicher Stufe wie die Ärzte über die Kompetenz zur Verordnung von

Physiotherapie verfügen können, um unnötige Doppelläufigkeiten zu

vermeiden. Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu diesem Punkt in

unserer Vernehmlassung zu den ersten Paketen der KVG-Revision und

erneuern den Antrag zu Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 KVG:„3.

Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer

Ärztin oder für die Physiotherapie eines Chiropraktoren oder einer

Chiropraktorin Leistungen erbringen;"

25 2a Regelungsvorschlag:....durchgeführt werden von: GDK

1. Ärzten und Ärztinnen, soweit deren Tätigkeit bei Aufenthalt in einem

Spital nicht über die Zusatzversicherung abgegolten wird.

25 2e Konkreter Regelungsvorschlag: Diese Leistungen umfassen: .....den GDK

Aufenthalt im Spital, wobei die Vergütung für die Hotellerie auf das Mass

beschränkt ist, das im Interesse der Versicherten liegt und für den

Behandlungszweck erforderlich ist.

25 2e Als sinnvoll erachten wir die Streichung des Begriffs „Allgemeine AG

Abteilung". Dieser war seit jeher systemwidrig im Sinne des Ansetzens

des KVG bei den Leistungen.

25 2e Gemäss bisheriger Regelung hatte die obligatorische SH

Krankenpflegeversicherung (OKP) im Spital neben diagnostischen,

therapeutischen und pflegerischen Leistungen insbesondere „den

Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals" zu finanzieren.

Gemäss neu vorgeschlagener Formulierung soll der Aufenthalt im Spital

generell zur OKP-Pflichtleistung werden. In Kombination mit Art. 44

(Tarifschutz) bleibt damit offen, ob und in welchem Umfang zusätzliche

Vergütungen für besondere Leistungen (freie Arztwahl, erhöhter

Hotellerie- und Pflegekomfort etc.) noch zulässig sind. Die Zusatzerträge

von Privat- und Halbprivatpatienten sind für die Finanzierung der Spitäler

traditionell von grösster Bedeutung. Die Rechtssprechung des EVG hat

diesen Finanzierungspfeiler in den letzten Jahren geschwächt. Der

geplante Übergang zur fix-dualen Finanzierung auch der Privatspitäler

wird die Verlagerung zusätzlich verschärfen. Gleichwohl muss

sichergestellt werden, dass Zusatzansprüche von Patienten auch

weiterhin angemessen vergütet werden können.

25 2e Die Revision sieht die Abschaffung des Begriffs der allgemeinen SG

Abteilung vor. Es ist nun aber unklar, was mit dem verbleibenden Begriff

,,Aufenthalt im Spital" abgedeckt sein soll. Es kann sich nur um einen

Basisservice handeln. Zusätzliche Leistungen wie der Aufenthalt in

einem Einzel- oder Doppelzimmer können hier nicht eingeschlossen und

müssen weiterhin dem Privatversicherungsrecht unterstellt sein.

Formulierungsvorschlag: Diese Leistungen umfassen:

e. den Aufenthalt im Spital, wobei die Vergütung für die Hotellerie auf