Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Art. 25, al. 2, let. a, e et f / Prestations générales en cas de maladie
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
25 2 Der Tarifschutz sollte nicht über das KVG hinaus ausstrahlen, sondern GDK
sich auf die Leistungen gemäss KVG beschränken. Andernfalls werden
Anbieter von halbprivaten und privaten Leistungsangeboten
unverhältnismässig eingeschränkt. Dies muss im Gesetz seinen
Niederschlag finden. Sinnvoll erscheint uns eine Regelung in Art. 25, z.B.
für die Hotellerie.
25 2a Es zeichnet sich ab, dass künftig vermehrt Chiropraktorinnen oder SCG
Chiropraktoren in Spitälern tätig sein werden. Auch aus diesem Grunde
treten wir für die gleichen Spielregeln sowohl für den ambulanten wie
den stationären Bereich ein. Damit erhält aber auch unsere Forderung
noch höheres Gewicht, dass die Chiropraktoren Physiotherapie
verordnen können sollen. Sie sollen auch in der Spitaltätigkeit auf
gleicher Stufe wie die Ärzte über die Kompetenz zur Verordnung von
Physiotherapie verfügen können, um unnötige Doppelläufigkeiten zu
vermeiden. Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu diesem Punkt in
unserer Vernehmlassung zu den ersten Paketen der KVG-Revision und
erneuern den Antrag zu Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 KVG:„3.
Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer
Ärztin oder für die Physiotherapie eines Chiropraktoren oder einer
Chiropraktorin Leistungen erbringen;"
25 2a Regelungsvorschlag:....durchgeführt werden von: GDK
1. Ärzten und Ärztinnen, soweit deren Tätigkeit bei Aufenthalt in einem
Spital nicht über die Zusatzversicherung abgegolten wird.
25 2e Konkreter Regelungsvorschlag: Diese Leistungen umfassen: .....den GDK
Aufenthalt im Spital, wobei die Vergütung für die Hotellerie auf das Mass
beschränkt ist, das im Interesse der Versicherten liegt und für den
Behandlungszweck erforderlich ist.
25 2e Als sinnvoll erachten wir die Streichung des Begriffs „Allgemeine AG
Abteilung". Dieser war seit jeher systemwidrig im Sinne des Ansetzens
des KVG bei den Leistungen.
25 2e Gemäss bisheriger Regelung hatte die obligatorische SH
Krankenpflegeversicherung (OKP) im Spital neben diagnostischen,
therapeutischen und pflegerischen Leistungen insbesondere „den
Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals" zu finanzieren.
Gemäss neu vorgeschlagener Formulierung soll der Aufenthalt im Spital
generell zur OKP-Pflichtleistung werden. In Kombination mit Art. 44
(Tarifschutz) bleibt damit offen, ob und in welchem Umfang zusätzliche
Vergütungen für besondere Leistungen (freie Arztwahl, erhöhter
Hotellerie- und Pflegekomfort etc.) noch zulässig sind. Die Zusatzerträge
von Privat- und Halbprivatpatienten sind für die Finanzierung der Spitäler
traditionell von grösster Bedeutung. Die Rechtssprechung des EVG hat
diesen Finanzierungspfeiler in den letzten Jahren geschwächt. Der
geplante Übergang zur fix-dualen Finanzierung auch der Privatspitäler
wird die Verlagerung zusätzlich verschärfen. Gleichwohl muss
sichergestellt werden, dass Zusatzansprüche von Patienten auch
weiterhin angemessen vergütet werden können.
25 2e Die Revision sieht die Abschaffung des Begriffs der allgemeinen SG
Abteilung vor. Es ist nun aber unklar, was mit dem verbleibenden Begriff
,,Aufenthalt im Spital" abgedeckt sein soll. Es kann sich nur um einen
Basisservice handeln. Zusätzliche Leistungen wie der Aufenthalt in
einem Einzel- oder Doppelzimmer können hier nicht eingeschlossen und
müssen weiterhin dem Privatversicherungsrecht unterstellt sein.
Formulierungsvorschlag: Diese Leistungen umfassen:
e. den Aufenthalt im Spital, wobei die Vergütung für die Hotellerie auf