Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Versorgungssicherheit in bevölkerungsarmen Randgebieten sowie Notfallaufnahme-Konzepte. Im erläuternden Bericht bekräftigt ja der Bundesrat, den Wettbewerbsgedanken zu verstärken und daher zu einer leistungsbezogenen Finanzierung überzugehen, bei der Preis und Leistung gegenüberstehen. Bei diesem Konzept, ernsthaft angestrebt, steht die Planung völlig quer im Raum. Eine auf den Bedarf genau ausgerichtete Spitalkapazität liesse ja keinen Wettbewerb mehr zu! Die SBV lehnt eine weitergehende Spitalplanung als klar im Widerspruch zum Wettbewerbsgedanken stehend ab.
39 2 Den Zusatz, wonach die privaten Trägerschaften angemessen in die SVBG Planung einzubeziehen sind, lehnen wir indessen klar ab. Mit diesem Zusatz wird die Spitalplanung der Kantone als Planungsinstrument praktisch aufgehoben.
39 2 Hier wird im Gesetz der angemessene Einbezug von privaten SRK Trägerschaften verankert. Es wird somit eine Diskriminierung der
bisherigen privaten Trägerschaften vorgenommen, die im Rahmen der Gesundheitsversorgung einen wichtigen Beitrag geleistet haben. Zudem haben die Kantone jahrzehntelang davon profitiert, dass private Anbieter mit der Versorgung und den entsprechenden Investitionen Gelder der öffentlichen Hand gespart haben. Es kann also nicht angehen, dass diese Institutionen einer ,,Willkür“ ausgesetzt werden. Zudem könnten sich auch im Hinblick auf ein monistisches System öffentliche
Rechtskörperschaften in private Rechtskörperschaften umwandeln, so dass diese Bestimmung zur Farce würde.
Antrag (letzter Satz): Private Trägerschaften sind in die Planung
einzubeziehen, wenn sie einen wesentlichen Teil zur Versorgung
beitragen bzw. beigetragen haben.
39 2 Aus dem Versicherungsgedanken selbst folgt unseres Erachtens PULSUS zwingend, dass bei jedem stationären Aufenthalt in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital der in die Grundversicherung fallende Anteil der Sockelleistungen („Basisservice“) zulasten der
obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden muss und nur die darüber hinausgehenden Leistungen (höherer Komfort im
Hotelbereich, freie Arztwahl, fehlender gesetzlicher Tarifschutz und uneingeschränkte Behandlungsfreiheit) den Zusatzversicherungen bzw. den Versicherten selbst überbunden werden dürfen. Durch eine
restriktivere Ausgestaltung des Pflichtleistungskataloges würden sich in diesem Bereich zulasten der obligatorischen Krankenversicherung noch enorme Kosteneinsparungspotentiale eröffnen. Wir unterstützen die Rechtsauffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und die Absicht, die entsprechenden Unklarheiten des KVG im Gesetz selber zu beheben. Schliesslich halten wir aber fest, dass die Autonomie der reinen Privatspitäler von den Änderungen nicht betroffen werden darf. Sie sollen weiterhin nicht dem KVG unterstellt sein.
Wir teilen Ihre Ansicht, dass den Kantonen keine Planungspflicht für Leistungen, die nicht dem Pflichtleistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung enthalten sind, auferlegt werden soll.
Hingegen muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden
Planungsmöglichkeiten der Kantone im überobligatorischen Bereich uneingeschränkt bestehen bleiben. Die Gestaltungsfreiheit der Kantone soll vollumfänglich erhalten bleiben. Es ist abzulehnen, dass der
Bundesrat die Kompetenz delegiert erhält, Einfluss auf die Spitalplanung der Kantone im Rahmen der Revision der Spitalfinanzierung zu erhalten. Unseres Erachtens ist weder in die Kompetenz noch in die Bemühungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren einzugreifen. Die Spitalplanung ist Sache der Kantone und soll es bleiben.
39 2 Antrag zur Ergänzung von Abs. 2: Die Planung einer bedarfsgerechten ÖKK Spitalversorgung nach Absatz 1 Buchstabe d muss sich auf die
Versorgung aller nach diesem Gesetz versicherungspflichtigen Personen