Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

offen formuliert bzw. nicht genügend präzisiert. Dieser Absatz wird

abgelehnt, da der Regierungsrat befürchtet, der Bund könnte die damit

verbundenen Kompetenzen weitgehend dirigistisch auslegen und damit

vor allem weitere Kostensteigerungen bewirken. Eine solche Entwicklung wird explizit abgelehnt.

39 5 Sosteniamo la proposta menzionata dalla CDS relativa all'attribuzione al TI

Consiglio federale della competenza di definire, in collaborazione con i

cantoni, dei principi unificati a livello nazionale concernenti la pianifica-

zione ospedaliera. L'elaborazione di tali principi è fondamentale, visto

che le procedure di ricorso attuali e le decisioni del Consiglio federale

rimettono spesso in questione le pianificazioni elaborate dai cantoni,

rendendo così il processo poco efficace e particolarmente laborioso.

39 5 Diese Bestimmung lehnen wir ab. Auch wenn es sich hier zwar lediglich TG

um eine ,,Kann-Bestimmung“ handelt, besteht die Gefahr, dass

Kantonen, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Grössen,

Bevölkerungsstruktur und topographischen Verhältnisse über

unterschiedliche Planungsansätze verfügen, eine nicht den individuellen

Gegebenheiten angepasste ,,Einheitsplanung“ aufgezwungen wird.

39 5 A cet égard, et contrairement aux dispositions constitutionnelles et léga- VD

les en vigueur, le projet prévoit de déléguer au Conseil fédéral la compétence de définir des principes de planification afin d'assurer une meil-

leure coordination entre cantons. Concernant la coordination et la

concentration de la médecine hautement spécialisée, il mentionne les

travaux en cours sous l'égide de la CDS en vue de conclure un concor-

dat intercantonal et prévoit un transfert subsidiaire de compétences à la

Confédération si ces travaux ne devaient pas aboutir.

39 5 Regelungsvorschlag: Mit dem Erteilen von Leistungsaufträgen können GDK

die Kantone Auflagen verbinden. Die Leistungsaufträge beinhalten auch

die zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen und können in

Rahmenverträgen qualitativ und quantitativ genauer umschrieben

werden.

Art. 39 Abs. 6: Inhalt von Abs. 5

Art. 39 Abs. 7: Inhalt von Abs. 6

39 5 Der Bundesrat sieht die Möglichkeit vor, einheitliche Grundsätze für die GDK

kantonale Spitalplanung auszuarbeiten. Die GDK opponiert nicht gegen

dieses Ansinnen, zumal eine vorgängige Anhörung der Kantone

vorgesehen ist. Zentral wird die Ausgestaltung dieser Grundsätze sein,

zu der sich die Kantone zum gegebenen Zeitpunkt detailliert äussern

werden. In diesem Zusammenhang muss aber festgestellt werden, dass

die heutigen Rahmenbedingungen mit den Rekursverfahren und den

oftmals für die Kantone desavouierenden Bundesratsentscheidungen

eine effektive Spitalplanung stark behindern. Wir erwarten, dass der

Bundesrat die Kompetenz der Kantone in seinen Entscheiden künftig

stärkt und dass eine allfällige Definition der Rahmenbedingungen für die

Spitalplanung auf Bundesebene dazu beiträgt.

39 5 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. Das ist die logische SVP

Ergänzung zu den Änderungen in Abs. 3.

39 5 Der Vorschlag, dass der Bundesrat allgemeine, einheitliche Grundsätze SPS

für die Planung erlassen kann, soweit dies für die gemeinsame

Erstellung der Planung durch mehrere Kantone erforderlich ist, ist ein

Schritt in die richtige Richtung. Dieser Vorschlag geht allerdings zu wenig weit und ist zu unverbindlich. Deshalb fordert die SPS, dass der Bund

zwingend Grundsätze für die Planung erlassen muss und zwar sowohl

für die kantonale als auch für die interkantonale Spitalplanung.

39 5 Wir unterstützen die vorgeschlagene Kompetenzerteilung an den economie-

Bundesrat, einige Kriterien für die kantonale Spitalplanung vorzugeben. suisse Damit soll eine gewisse Einheitlichkeit bezüglich Art und Weise wie die

Kantone ihre Kompetenz in der Spitalplanung ausüben erreicht werden

und davon ausgehend eine bessere Koordination unter den Kantonen.