Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
offen formuliert bzw. nicht genügend präzisiert. Dieser Absatz wird
abgelehnt, da der Regierungsrat befürchtet, der Bund könnte die damit
verbundenen Kompetenzen weitgehend dirigistisch auslegen und damit
vor allem weitere Kostensteigerungen bewirken. Eine solche Entwicklung wird explizit abgelehnt.
39 5 Sosteniamo la proposta menzionata dalla CDS relativa all'attribuzione al TI
Consiglio federale della competenza di definire, in collaborazione con i
cantoni, dei principi unificati a livello nazionale concernenti la pianifica-
zione ospedaliera. L'elaborazione di tali principi è fondamentale, visto
che le procedure di ricorso attuali e le decisioni del Consiglio federale
rimettono spesso in questione le pianificazioni elaborate dai cantoni,
rendendo così il processo poco efficace e particolarmente laborioso.
39 5 Diese Bestimmung lehnen wir ab. Auch wenn es sich hier zwar lediglich TG
um eine ,,Kann-Bestimmung“ handelt, besteht die Gefahr, dass
Kantonen, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Grössen,
Bevölkerungsstruktur und topographischen Verhältnisse über
unterschiedliche Planungsansätze verfügen, eine nicht den individuellen
Gegebenheiten angepasste ,,Einheitsplanung“ aufgezwungen wird.
39 5 A cet égard, et contrairement aux dispositions constitutionnelles et léga- VD
les en vigueur, le projet prévoit de déléguer au Conseil fédéral la compétence de définir des principes de planification afin d'assurer une meil-
leure coordination entre cantons. Concernant la coordination et la
concentration de la médecine hautement spécialisée, il mentionne les
travaux en cours sous l'égide de la CDS en vue de conclure un concor-
dat intercantonal et prévoit un transfert subsidiaire de compétences à la
Confédération si ces travaux ne devaient pas aboutir.
39 5 Regelungsvorschlag: Mit dem Erteilen von Leistungsaufträgen können GDK
die Kantone Auflagen verbinden. Die Leistungsaufträge beinhalten auch
die zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen und können in
Rahmenverträgen qualitativ und quantitativ genauer umschrieben
werden.
Art. 39 Abs. 6: Inhalt von Abs. 5
Art. 39 Abs. 7: Inhalt von Abs. 6
39 5 Der Bundesrat sieht die Möglichkeit vor, einheitliche Grundsätze für die GDK
kantonale Spitalplanung auszuarbeiten. Die GDK opponiert nicht gegen
dieses Ansinnen, zumal eine vorgängige Anhörung der Kantone
vorgesehen ist. Zentral wird die Ausgestaltung dieser Grundsätze sein,
zu der sich die Kantone zum gegebenen Zeitpunkt detailliert äussern
werden. In diesem Zusammenhang muss aber festgestellt werden, dass
die heutigen Rahmenbedingungen mit den Rekursverfahren und den
oftmals für die Kantone desavouierenden Bundesratsentscheidungen
eine effektive Spitalplanung stark behindern. Wir erwarten, dass der
Bundesrat die Kompetenz der Kantone in seinen Entscheiden künftig
stärkt und dass eine allfällige Definition der Rahmenbedingungen für die
Spitalplanung auf Bundesebene dazu beiträgt.
39 5 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung. Das ist die logische SVP
Ergänzung zu den Änderungen in Abs. 3.
39 5 Der Vorschlag, dass der Bundesrat allgemeine, einheitliche Grundsätze SPS
für die Planung erlassen kann, soweit dies für die gemeinsame
Erstellung der Planung durch mehrere Kantone erforderlich ist, ist ein
Schritt in die richtige Richtung. Dieser Vorschlag geht allerdings zu wenig weit und ist zu unverbindlich. Deshalb fordert die SPS, dass der Bund
zwingend Grundsätze für die Planung erlassen muss und zwar sowohl
für die kantonale als auch für die interkantonale Spitalplanung.
39 5 Wir unterstützen die vorgeschlagene Kompetenzerteilung an den economie-
Bundesrat, einige Kriterien für die kantonale Spitalplanung vorzugeben. suisse Damit soll eine gewisse Einheitlichkeit bezüglich Art und Weise wie die
Kantone ihre Kompetenz in der Spitalplanung ausüben erreicht werden
und davon ausgehend eine bessere Koordination unter den Kantonen.