Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

39 5 Der Vorschlag, dass der Bundesrat allgemeine, einheitliche Grundsätze SKS

für die Planung erlassen kann, soweit dies für die gemeinsame

Erstellung der Planung durch mehrere Kantone erforderlich ist, geht der

SKS noch zu wenig weit. Der Bund muss zwingend Grundsätze für die

Planung erlassen können. Dies soll sowohl für die kantonale wie die

interkantonale Spitalplanung gelten.

39 5 Der Bundesrat erlässt allgemeine, einheitliche Grundsätze für die H+

Planung. Er hört zuvor die Kantone und Leistungserbringer an.

39 5 La Confédération doit établir des principes généraux uniformes de plani- FMH

fication pour toute la Suisse en accord avec les cantons, les assureurs et

les fournisseurs de prestations. Les règles en la matière doivent être

transparentes et les besoins clairement définis en fonction de critères

épidémiologiques. Des modalités de recours doivent être envisagées. A

défaut d’un dispositif décisionnel reposant sur une base légale solide, les

contestations juridiques multiples sont programmées. Il y aura toujours

surcapacité quelque part et un prétexte pour se dérober au financement

des prestations fournies.

39 5 Die Kantone sollen in ihrer Spitalplanung frei sein. Sie können auf VSAO

besondere Verhältnisse und Bedürfnisse am besten reagieren.

Insbesondere eine Limitierung der Bettenzahl durch den Bund lehnen wir

ab.

39 5 Den Vorschlag, wonach die Kantone Forderungen an die öffentlichen SVBG

und privaten Spitäler zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten

medizinischen Versorgung der Bevölkerung stellen können, wenn die

betreffenden Spitäler zur Spitalliste gehören (z.B. die Bereitstellung von

Notfalldiensten in abgeschiedenen Regionen oder die Aufnahme aller

obligatorisch versicherten Personen) erachten wir als richtig. Er darf auf

keinen Fall gestrichen werden.

39 5 Wir beantragen, in Art. 39 Abs. 5 das kann durch ein muss zu ersetzen SBK 39 5 Wir sind der Meinung, dass der Bund in der Planung eine aktivere Rolle SVDE

übernehmen muss, als sie im Krankenversicherungsgesetz vorgesehen

ist. Die vorgeschlagene Beschränkung auf eine subsidiäre Kompetenz

des Bundes genügt aus unserer Sicht nicht, um eine umfassende und

kantonsübergreifende Planung sicherzustellen.Der SVDE ASDD

beantragt, in Art. 39 Abs. 1 Bst. d, 5 (neu), das „kann“ durch ein „MUSS"

zu ersetzen.

39 5 Die Schaffung der neuen Bundeskompetenz wird abgelehnt. Es kann auf PULSUS

die Ausführungen zur Spitalplanung (Kapitel B. / Ziff. 3.2 und 3.3)

verwiesen werden

Art. 41 Abs. 1 dritter Satz, 2 Bst. b und 3 / Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme Art. 41, al.1, 3e phrase, 2, let. b, et 3 / Choix du fournisseur de prestations et prise en charge des coûts

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

41 Die Absichten in diesen Gesetzesbestimmungen sind gut, doch deren VAA

Einhaltung bedarf einer strengen Kontrolle durch den Bund.

41 Vorbemerkung zu Art. 41:santésuisse ist mit dem Ziel, welches mit Art. santésuiss

41 KVG-E erreicht werden soll, einverstanden. Die einzelnen e vorgeschlagenen Formulierungen sind jedoch wenig durchdacht und

schlecht mit Art. 49 KVG-E abgestimmt. Nachfolgend schlägt

santésuisse zu den einzelnen Absätzen Änderungen vor. Besser wäre es

jedoch, den Aufbau des gesamten Artikels neu zu überdenken. Dies

insbesondere, weil neu die Unterscheidung innerkantonal /

ausserkantonal keine Rolle mehr spielt. Wichtig ist nur noch, ob das