Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
39 5 Der Vorschlag, dass der Bundesrat allgemeine, einheitliche Grundsätze SKS
für die Planung erlassen kann, soweit dies für die gemeinsame
Erstellung der Planung durch mehrere Kantone erforderlich ist, geht der
SKS noch zu wenig weit. Der Bund muss zwingend Grundsätze für die
Planung erlassen können. Dies soll sowohl für die kantonale wie die
interkantonale Spitalplanung gelten.
39 5 Der Bundesrat erlässt allgemeine, einheitliche Grundsätze für die H+
Planung. Er hört zuvor die Kantone und Leistungserbringer an.
39 5 La Confédération doit établir des principes généraux uniformes de plani- FMH
fication pour toute la Suisse en accord avec les cantons, les assureurs et
les fournisseurs de prestations. Les règles en la matière doivent être
transparentes et les besoins clairement définis en fonction de critères
épidémiologiques. Des modalités de recours doivent être envisagées. A
défaut d’un dispositif décisionnel reposant sur une base légale solide, les
contestations juridiques multiples sont programmées. Il y aura toujours
surcapacité quelque part et un prétexte pour se dérober au financement
des prestations fournies.
39 5 Die Kantone sollen in ihrer Spitalplanung frei sein. Sie können auf VSAO
besondere Verhältnisse und Bedürfnisse am besten reagieren.
Insbesondere eine Limitierung der Bettenzahl durch den Bund lehnen wir
ab.
39 5 Den Vorschlag, wonach die Kantone Forderungen an die öffentlichen SVBG
und privaten Spitäler zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten
medizinischen Versorgung der Bevölkerung stellen können, wenn die
betreffenden Spitäler zur Spitalliste gehören (z.B. die Bereitstellung von
Notfalldiensten in abgeschiedenen Regionen oder die Aufnahme aller
obligatorisch versicherten Personen) erachten wir als richtig. Er darf auf
keinen Fall gestrichen werden.
39 5 Wir beantragen, in Art. 39 Abs. 5 das kann durch ein muss zu ersetzen SBK 39 5 Wir sind der Meinung, dass der Bund in der Planung eine aktivere Rolle SVDE
übernehmen muss, als sie im Krankenversicherungsgesetz vorgesehen
ist. Die vorgeschlagene Beschränkung auf eine subsidiäre Kompetenz
des Bundes genügt aus unserer Sicht nicht, um eine umfassende und
kantonsübergreifende Planung sicherzustellen.Der SVDE ASDD
beantragt, in Art. 39 Abs. 1 Bst. d, 5 (neu), das „kann“ durch ein „MUSS"
zu ersetzen.
39 5 Die Schaffung der neuen Bundeskompetenz wird abgelehnt. Es kann auf PULSUS
die Ausführungen zur Spitalplanung (Kapitel B. / Ziff. 3.2 und 3.3)
verwiesen werden
Art. 41 Abs. 1 dritter Satz, 2 Bst. b und 3 / Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme Art. 41, al.1, 3e phrase, 2, let. b, et 3 / Choix du fournisseur de prestations et prise en charge des coûts
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
41 Die Absichten in diesen Gesetzesbestimmungen sind gut, doch deren VAA
Einhaltung bedarf einer strengen Kontrolle durch den Bund.
41 Vorbemerkung zu Art. 41:santésuisse ist mit dem Ziel, welches mit Art. santésuiss
41 KVG-E erreicht werden soll, einverstanden. Die einzelnen e vorgeschlagenen Formulierungen sind jedoch wenig durchdacht und
schlecht mit Art. 49 KVG-E abgestimmt. Nachfolgend schlägt
santésuisse zu den einzelnen Absätzen Änderungen vor. Besser wäre es
jedoch, den Aufbau des gesamten Artikels neu zu überdenken. Dies
insbesondere, weil neu die Unterscheidung innerkantonal /
ausserkantonal keine Rolle mehr spielt. Wichtig ist nur noch, ob das