Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Art. 42 Abs. 1, 2, 4 und 5 System des Tiers payant, Diagnosecodes Art. 42. al. 1, 2, 4 et 5 système du tiers payant, codes diagnostiques

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

42 Im Gegenzug dazu (Art. 49 Abs. 3) sollte auch der Anteil der Versicherer ZH

nach dem System des Tiers payant direkt dem Spital entrichtet werden.

Entsprechend schlagen wir vor, Art. 42 dahingehend zu ergänzen, dass

bei einem Spitalaufenthalt die Leistungen nach dem System des Tiers

payant abgerechnet werden.

42 Für die Spitäler viel erstrebenswerter als das monistische System ist, Städte-

dass beim dual-fixen System beide Schuldner der Spitäler gleichgestellt verband werden. Nicht nur der Kanton, sondern auch die Krankenversicherer sol-

len direkte Schuldner des Spitals werden (noch zwingender würde

dieses Postulat beim monistischen System – es kann ja nicht sein, dass

der Patient gegenüber dem Spital auch noch für den öffentlichen

Beitragsanteil haftet!). Um dem Systemwechsel zum dual-fixen System

zustimmen zu können, muss daher Art. 42 KVG wie folgt geändert

werden:

1 Haben Versicherer und nicht-stationäre Leistungserbringer nichts

anderes vereinbart, so schulden ....

2 Versicherer und nicht-stationäre Leistungserbringer können

vereinbaren, ....

3 Gegenüber stationären Leistungserbringern (Spitäler und Pflegeheime

gemäss Art. 39) sind die Versicherer Schuldner der Leistungsvergütung.

[Die Abs. 3 + 4 werden neu zu Abs. 4 + 5]

42 1 Im Zuge der Gesetzesänderung ist einheitlich festzulegen, dass die BE, GR,

Spitalleistungen im System des Tiers payant vergütet werden. Die GDK Patienten sind sowohl mit der Kontrolle als auch mit der Bevorschussung

der Rechnung überfordert. Auch steht mit der Systemänderung in der

Spitalfinanzierung ein ungleicher Finanzierungsmodus von Kantonen und

Versicherern quer in der Landschaft.

42 1 Regelungsvorschlag: Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts BE, GDK

anderes vereinbart, so schulden die Versicherten den

Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben

in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf

Rückerstattung (System des Tiers garant). In Abweichung von Artikel 22

Absatz 1 ATSG kann dieser Anspruch dem Leistungserbringer

abgetreten werden. Bei Spitalaufenthalt werden die Leistungen im

System des Tiers payant abgerechnet.

42 1 H+ beantragt, für den stationären Bereich den tiers payant als H+

grundsätzliche Zahlungsart zu verankern. Im stationären Bereich ist das

System des tiers garant überholt. Dies hat vor allem vier Gründe: Die

Rechnungen übertreffen meistens die dem Patie nten zur Verfügung

stehenden Mittel. So muss auf die Kostenübernahme vom Versicherer

gewartet werden. Die ausstehenden Rechnungen bei den Spitälern

nehmen zu. Viele werden gar nicht mehr beglichen. Das System des

tiers garant besteht so zu Lasten der Leistungserbringer.Im Gegensatz

zur ambulanten Leistungserbringung ist der stationäre Aufenthalt kein

Handeln, das möglicherweise durch Konsumüberlegungen gesteuert

wird, sondern das auf medizinischen Notwendigkeiten beruht. Das

eigenverantwortliche Handeln hat hier seine Grenzen. Anreize bringen

keine Verbesserung, hingegen bewirken sie Negatives zu Lasten der

Spitäler. Viele Versicherer scheinen auf das System des tiers payant

umgestellt zu haben. Im Rahmen der elektronischen Abrechnung

zwischen Versicherern und Leistungserbringern ist der Versicherte als

Kostenträger obsolet geworden.

42 2 Regelungsvorschlag: Versicherer und Leistungserbringer können BE, GDK