Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Art. 42 Abs. 1, 2, 4 und 5 System des Tiers payant, Diagnosecodes Art. 42. al. 1, 2, 4 et 5 système du tiers payant, codes diagnostiques
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
42 Im Gegenzug dazu (Art. 49 Abs. 3) sollte auch der Anteil der Versicherer ZH
nach dem System des Tiers payant direkt dem Spital entrichtet werden.
Entsprechend schlagen wir vor, Art. 42 dahingehend zu ergänzen, dass
bei einem Spitalaufenthalt die Leistungen nach dem System des Tiers
payant abgerechnet werden.
42 Für die Spitäler viel erstrebenswerter als das monistische System ist, Städte-
dass beim dual-fixen System beide Schuldner der Spitäler gleichgestellt verband werden. Nicht nur der Kanton, sondern auch die Krankenversicherer sol-
len direkte Schuldner des Spitals werden (noch zwingender würde
dieses Postulat beim monistischen System – es kann ja nicht sein, dass
der Patient gegenüber dem Spital auch noch für den öffentlichen
Beitragsanteil haftet!). Um dem Systemwechsel zum dual-fixen System
zustimmen zu können, muss daher Art. 42 KVG wie folgt geändert
werden:
1 Haben Versicherer und nicht-stationäre Leistungserbringer nichts
anderes vereinbart, so schulden ....
2 Versicherer und nicht-stationäre Leistungserbringer können
vereinbaren, ....
3 Gegenüber stationären Leistungserbringern (Spitäler und Pflegeheime
gemäss Art. 39) sind die Versicherer Schuldner der Leistungsvergütung.
[Die Abs. 3 + 4 werden neu zu Abs. 4 + 5]
42 1 Im Zuge der Gesetzesänderung ist einheitlich festzulegen, dass die BE, GR,
Spitalleistungen im System des Tiers payant vergütet werden. Die GDK Patienten sind sowohl mit der Kontrolle als auch mit der Bevorschussung
der Rechnung überfordert. Auch steht mit der Systemänderung in der
Spitalfinanzierung ein ungleicher Finanzierungsmodus von Kantonen und
Versicherern quer in der Landschaft.
42 1 Regelungsvorschlag: Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts BE, GDK
anderes vereinbart, so schulden die Versicherten den
Leistungserbringern die Vergütung der Leistung. Die Versicherten haben
in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf
Rückerstattung (System des Tiers garant). In Abweichung von Artikel 22
Absatz 1 ATSG kann dieser Anspruch dem Leistungserbringer
abgetreten werden. Bei Spitalaufenthalt werden die Leistungen im
System des Tiers payant abgerechnet.
42 1 H+ beantragt, für den stationären Bereich den tiers payant als H+
grundsätzliche Zahlungsart zu verankern. Im stationären Bereich ist das
System des tiers garant überholt. Dies hat vor allem vier Gründe: Die
Rechnungen übertreffen meistens die dem Patie nten zur Verfügung
stehenden Mittel. So muss auf die Kostenübernahme vom Versicherer
gewartet werden. Die ausstehenden Rechnungen bei den Spitälern
nehmen zu. Viele werden gar nicht mehr beglichen. Das System des
tiers garant besteht so zu Lasten der Leistungserbringer.Im Gegensatz
zur ambulanten Leistungserbringung ist der stationäre Aufenthalt kein
Handeln, das möglicherweise durch Konsumüberlegungen gesteuert
wird, sondern das auf medizinischen Notwendigkeiten beruht. Das
eigenverantwortliche Handeln hat hier seine Grenzen. Anreize bringen
keine Verbesserung, hingegen bewirken sie Negatives zu Lasten der
Spitäler. Viele Versicherer scheinen auf das System des tiers payant
umgestellt zu haben. Im Rahmen der elektronischen Abrechnung
zwischen Versicherern und Leistungserbringern ist der Versicherte als
Kostenträger obsolet geworden.
42 2 Regelungsvorschlag: Versicherer und Leistungserbringer können BE, GDK