Rapport sur les résultats

Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages

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und dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht, was es unbedingt zu vermeiden gilt.

48 Dass die in zeitlicher Hinsicht einschränkende rechtliche Definition (mindestens

eine Woche; mindestens drei Jahre) der Time-Sharing Richtlinie nicht übernommen wurde, gibt zu verschiedenen Bemerkungen Anlass:

a) Zum einen erscheint es als richtig, dass nicht auf die Mindestdauer von einer

Woche abgestellt wird. In der Praxis sind auch vermehrt Kurzurlaube von weniger als einer Woche anzutreffen. Die Woche als "Fixelement" ist auch bloss charakteristisch für das klassische Time-Sharing (wo das Recht auf eine klar definierte Woche pro Jahr in einer definierten Wohneinheit geht) und nicht für die immer häufigeren flexiblen Produkte.

b) Andererseits wirft die Weglassung des Mindestzeitraums von drei Jahren in der

praktischen Umsetzung Schwierigkeiten auf. Die Probleme in der Praxis - die mit dieser Weglassung gelöst werden wollten - sind nicht durch die effektiv kürzer als drei Jahre dauernden Produkte aufgetaucht, sondern durch die Umgehungsprodukte, bei welchen die Dauer vordergründig zwar auf 2 Jahre und 364 Tage begrenzt, inhaltlich aber eine Option auf einen weiteren, langen Zeitraum inbegriffen (und bezahlt!) war. Für einen Schweizer Juristen ist es unerklärlich, wieso solch offensichtliche Umgehungsprodukte von der Rechtsprechung nicht klar als solche erkannt und der Time-Sharing Richtlinie unterstellt wurden (vgl. Rz. 32).

Andererseits gibt es absolut legitime ein- oder zweijährige "Einsteigerprodukte", welche - zumindest bei der vorgesehenen extrem weiten Definition des Time-Sharing - von den neuen Bestimmungen erfasst würden, weil das zeitlich limitierende Element von drei Jahren wegfällt. Dies wäre nicht sachgerecht, da solche Produkte weniger die Merkmale eines Time-Sharing Produkts aufweisen als viel mehr die eines Pauschalreiseproduktes.

Dieses Abgrenzungsproblem muss somit noch gelöst werden, wobei gerade die zeitliche Limite von drei Jahren als Teil davon dienen kann.

49 Die OTE ist damit einverstanden, dass die rechtliche Form, in welche ein

konkretes Modell gegossen wird, irrelevant sein soll. Dies entspricht der Tatsache, dass TimeSharing ein faktisches und nicht ein rechtliches Phänomen ist (vgl. vorne Rz. 18 f.).

111. Vom Entwurf erfasste Beteiligte / Tätigkeiten (OR Art. 40g Abs. 2)

1. Anbieter

50 Diese sind durch Art. 40g Abs. 1 erfasst; daran ist nichts auszusetzen.

2. Tauschgesellschaften (OR Art. 40g Abs. 2 lit. b)

51 Auch wenn der vorgeschlagene Wortlaut missverständlich von einem "Anbieter"

betreffend den Tausch spricht, macht doch der Erläuternde Bericht klar, dass damit die unabhängigen Tauschgesellschaften gemeint sind.

52 Die Erfassung dieser Gesellschaften weicht klar von der Vorgabe der Time-

Sharing Richtlinie (vgl. Rz. 41) ab, welche die Tätigkeiten solcher Gesellschaften nicht erfasst.

53 Tauschgesellschaften ermöglichen es den Erwerbern, ihre jährlichen Ferien-

rechte gegen diejenigen anderer Erwerber weltweit auszutauschen. Sie ermöglichen somit die Flexibilisierung des ansonsten starren klassischen Time-