Rapport sur les résultats

Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages

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Aus unserer Sicht fehlt somit bei Verträgen mit Tauschorganisationen das Element der langfristigen Verpflichtung des Konsumenten bei Zahlung eines Gesamtpreises, das den Teilzeitnutzungsvertrag aus der Sicht des Verbraucherschutzes so „gefährlich“ macht.

Wir schlagen daher vor, auf die Ausdehnung des Gesetzes auf Verträge mit Tauschorganisationen zu verzichten.

b) Verträge mit Anbietern über die Veräusserung von Teilzeitnutzungsrechten

Es besteht ein Bedürfnis, Verträge mit professionellen Vermittlern, die mit der Definition erfasst werden, zu regeln. Es werden hier alle Arten von Verträgen erfasst, also sowohl Verkaufsverträge von Verbrauchern mit professionellen Vermittlern als auch Kauf- und Verkaufsaufträge mit diesen. Hierzu folgende Bemerkungen:

- Es ist nicht einzusehen weshalb Verkaufs- und Kaufaufträge mit einem 14-tägigen Widerrufsrecht versehen werden. Besser wäre es, man würde die Bindungswirkung derartiger Aufträge gesetzlich nach oben befristen (z.B. 6 Monate), damit der Verbraucher nicht all zu lange an seinen Vermittler gebunden wird und, insbesondere beim Verkaufsauftrag, wieder über sein Teilzeitnutzungsrecht verfügen kann.

- Ausserdem sollte für derartige Aufträge ein Verbot für den Anbieter gelten, einen Honorarvorschuss zu nehmen. Dies sehen die Standesrichtlinien der OTE jedenfalls auf Grund der schlechten Erfahrungen mit professionellen Vermittlern vor. Die Praxis zeigt, dass Verbraucher oftmals eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem gewerblichen Vermittler eingehen müssen, ohne dass dieser tätig oder sogar erfolgreich tätig wird. Der Verbraucher verliert also Geld, ohne dass er eine Leistung, nämlich die erfolgreiche Vermittlung seines Teilzeitnutzungsrechts, erhält. Das Anzahlungsverbot gemäss Art. 40j deckt einen solchen Honorarvorschuss von seinem Wortlaut nicht ab.

HEV: Der Wortlaut von Abs. 1 ist unserer Ansicht nach viel zu offen bzw. der erfasste Geltungsbereich viel zu weit gefasst. Dies führt dazu, dass dem Wortlaut nach jede „normale“ Vermietung von Ferienwohnungen darunter fällt. Die praktische Handhabung der Vermietung von Ferienwohnungen wird durch eine derart weitgehende Beschränkung ungebührlich behindert, was sich gerade auch in Tourismusregionen negativ auswirken dürfte.

Ziel der Revision ist es, Konsumenten vor Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien zu schützen, in welchen sie sich zu grossen (Vor)Investitionen ohne adäquate Gegenleistung verpflichten. Der von Art. 40g umfasste Anwendungskreis schiesst jedoch weit über den angestrebten Schutzzweck hinaus: So wäre beispielsweise auch ein dreijähriger Mietvertrag über den Gebrauch einer Ferienwohnung jeweils für die beiden Wochen über Weihnachten/Neujahr oder ein einjähriger Mietvertrag über den Gebrauch einer Ferienwohnung während je einer Woche über Ostern und Weihnachten/Neujahr davon erfasst. Angesichts der Tatsche, dass in solchen Fällen die getätigten (Vor)Investitionen der Mietenden (Konsumenten) regelmässig nur sehr gering sind, ist die Anwendung der vorgeschlagenen formalistischen Regelung völlig unverhältnismässig. Gleiches gilt für den analogen Abschluss solcher Verträge über Ferienwohnungen zwischen zwei Konsumenten, einem Mieter und einem Untermieter gemäss Abs. 2 lit. a.