Rapport sur les résultats
Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages
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Sharings (vgl. Rz. 48 lit. a). Voraussetzung ist immer, dass der Anbieter einen Anschlussvertrag mit der Tauschgesellschaft abgeschlossen hat. Dieser ist auf lange Dauer angelegt, kann aber aufgelöst werden. In einem solchen Fall verlieren die Erwerber auch die Tauschmöglichkeit.
54 Tauschgesellschaften bieten somit Nebendienstleistungen zu den Time-Sharing
Verträgen an. Die Tauschverträge hängen immer zwingend vom Bestand eines Time-Sharing Vertrages ab. Umgekehrt hängen Time-Sharing Verträge weder von Tauschverträgen noch davon ab, ob solche überhaupt geschlossen werden können.
55 Die Tauschgesellschaften bieten auch Reisedienstleistungen an und stehen
somit in der Nähe von Pauschalreiseveranstaltern.
56 Rechtlich wird im Vertragsverhältnis zwischen Tauschgesellschaft und Erwerber
unterschieden in zwei Verträge18. Den Grundvertrag (üblicherweise "Mitgliedschaft" genannt) und den jeweiligen konkreten Tauschvertrag. Das Bestehen des Grundvertrags ist zwingende Voraussetzung, damit ein konkreter Tausch abgewickelt werden kann.
57 Der Grundvertrag wird jeweils im Anschluss an den Time-Sharing Vertrag
geschlossen. Dabei füllen die Erwerber ein Anmeldeformular aus und die Annahme durch die Tauschgesellschaft erfolgt nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der Preis für den Grundvertrag für die Dauer von einem bis drei Jahr(en) ist regelmässig im Gesamtpreis für den Erwerb des Anteils enthalten.
Nach Ablauf dieser Dauer steht es im Ermessen jedes Erwerbers, ob er den Grundvertrag verlängern will; dabei stehen ihm verschiedene Optionen im Bereich von einem Jahr bis fünf Jahre offen. Will ein Erwerber diese Vertragsbeziehung vor Ablauf dieser Frist auflösen, so stimmen die Tauschgesellschaften einem solchen Ansinnen in der Praxis zu und erstatten den noch nicht aufgebrauchten Teil der Mitgliedschaft zurück. Der Tauschgrundvertrag ist aber nicht nur kündbar, sondern später auch wieder erneuerbar; Unterbrüche in der Mitgliedschaft sind somit möglich.
Somit fehlt es hier am Element der für Time-Sharing üblichen Langfristigkeit. Ausserdem sind die Kosten relativ gering; zur Zeit bewegen sie sich im Rahmen von ca. CHF 150.- bis 200.- pro Jahr.
58 Der konkrete Tauschvertrag wird jeweils auf einer ad hoc Basis Zug um Zug
geschlossen; er betrifft somit immer eine Einmal-Transaktion. Dabei tritt der Erwerber sein Ferienrecht an die Tauschgesellschaft ab und diese tritt ihm dafür aus ihrem Pool ein anderes ab. Die konkreten Tauschverträge können einige Monate aber auch einige Tage (last minute) vor dem Urlaub abgeschlossen werden.
Die Kosten (einmalig) sind auch hier relativ gering; zur Zeit liegen sie im Bereich von ca. CHF 190.- bis 215.- (Europa) bzw. CHF 225.- bis 290.- (weltweit) pro Jahr.
59 Anders als Time-Sharing Verträge sind die Tauschverträge somit nicht lang-
fristig und auch betragsmässig sehr überschaubar.
60 Den Tauschgesellschaften kommt somit eine ganz andere Funktion als den
Anbietern zu. Ebenso haben Tauschverträge eine völlig andere Funktion als die Time-Sharing Verträge. Dies hat für das Tauschgeschäft erhebliche Konsequenzen: