Rapport sur les résultats
Consultation 2004/4: 00.421 Initiative parlementaire de Dardel; Time-sharing en matière immobilière. Protection des consommateurs; Ouverture de la procédure de consultation sur mandat de la Commission des affaires juridiques du Conseil national · 80 pages
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67 Auch bei den Wiederverkaufsgesellschaften gibt es leider "schwarze Schafe":
Dabei bestehen die durch sie verursachten Probleme primär darin, dass sie sich im Voraus bezahlen lassen und dann im schlimmsten Fall überhaupt nichts machen und untertauchen oder - in weniger krassen Fällen - bloss mangelhaft arbeiten und deshalb keine potentiellen Käufer finden. Weitere Probleme können darin bestehen, dass die Wiederverkaufsgesellschaften nicht überprüfen, ob der Anteil des Veräusserers (noch) besteht, oder dass sie die aus dem Anteil fliessenden Nutzungsrechte selber nutzen, sobald der Anteil bei ihnen zum Wiederverkauf angemeldet ist.
Insofern ist ein Regelungsbedarf nicht auszuschliessen. Allerdings ist eine auf die spezifische Funktion der Wiederverkaufsgesellschaften zugeschnittene Regelung zu empfehlen und keine "tel quel" Anwendung der auf die Anbieter zugeschnittenen Normen. Die vorgeschlagene Regelung findet weder eine Parallele in der Time-Sharing Richtlinie noch in anderen Time-Sharing Gesetzen.
68 Der Wiederverkauf wird im übrigen auch von gewissen Anbietern selbst offeriert
als zusätzliche Dienstleistung für ihre Erwerber. Ebenso gibt es Vereinigungen von Erwerbern, welche sich - im Interesse ihrer Mitglieder und der Erwerber im allgemeinen um Wiederverkäufe bemühen. Für diese Fälle muss sich der Gesetzgeber überlegen, ob und inwiefern er solche Wiederverkaufsaktivitäten regeln will. Die vorgeschlagene Bestimmung (Art. 40g Abs. 2 lit. b) lässt aber offen, wer als "Anbieter für die Veräusserung" gelten soll.
4. Konsumenten (OR Art. 40g Abs. 21it. a)
69 Auch diese Bestimmung findet kein Pendant in der Time-Sharing Richtlinie der
EU. Sie dürfte auf der Welt ebenfalls einzigartig sein, richtet sie sich doch nicht auf das Verhältnis zwischen professionellem Anbieter (Gewerbetreibendem) und privatem Konsumenten (Verbraucher), sondern auf das Verhältnis zwischen zwei Konsumenten. Sie steht somit quer in der Landschaft.
70 Unklar ist auch, was und insbesondere wessen Schutz sie bezweckt; von Kon-
sumentenschutz kann hier keine Rede sein, da sie Sachverhalte anvisiert, die sich allein zwischen Konsumenten abspielen.
71 Die Bestimmung ist auch inhaltlich äusserst problematisch. Dies aus
verschiedenen Gründen:
72 Zum einen ist unklar, welche Art von Verträgen sie erfassen will:
a) Verträge, mit welchen ein Anteil veräussert wird? Dabei wäre nebst dem Ver-
kauf auch die Schenkung in der Familie erfasst, was nicht beabsichtigt sein dürfte;
und/oder
b) Verträge, mit welchen ein konkretes aus dem Anteil fliessendes jährliches Fe-
rienrecht überlassen bzw. veräussert wird? Dabei könnte es sich wiederum um entgeltliche oder unentgeltliche (z.B. im Familienkreis) Überlassung handeln (oftmals wird formlos lediglich die Buchungsbestätigung weitergereicht). Auch dies kann sicher nicht das Ziel sein.
73 Sodann wird es einem veräussernden Konsumenten (und ebenso einer als Ver-
mittlerin eingeschalteten professionellen Weiterveräusserungsgesellschaft) in der Praxis unmöglich sein, die vom Gesetzesentwurf vorgesehenen Infor-