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Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 149 pages

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3.5.4 Zusammenhang mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA)

Die geplante Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) sieht vor, dass der Bund künftig im Rahmen der EL vorwiegend für die Existenzsicherung zuständig ist (5/8 der Kosten) und die Kantone neben einer Beteiligung an der Existenzsicherung(3/8 der Kosten) vollständig die EL übernehmen, die im Zusammenhang mit Krankheits- und Behinderungskosten stehen. Die Kantone haben dabei den Betrag der Heimkosten, der den Existenzbedarf überschreitet, voll zu übernehmen. Die Kantone kön-

nen die Tagestaxe begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital

entsteht,und damitdie Höhe der von ihnen zu tragendenEL beeinflussen.Die Fest-

setzung einer Obergrenze für die jährliche EL für Heimbewohner ergibt in diesem System keinen Sinn, weshalb diese aufgehoben werden soll. Die Kantone können mit der NFA den Vermögensverzehr weiterhin stärker oder schwächer berücksichtigen

Mit der NFA wird die Finanzierungsverantwortung für die Heimkosten auch im EL-Bereich weitgehend auf die Kantone übertragen. Die Kantone tragen damit die in den Tabellen 11 und 13 erwähnten Belastungen aus den Ergänzungsleistungen voll-

umfänglich. Die in Modell A erwähnteEntlastung im Bereich der Hilflosenent-

schädigungen fällt dagegen neu ganz beim Bund an. Sämtliche finanziellen Belastungen und Entlastungen werden in der NFA-Globalbilanz kompensiert, so dass die Aufgabenentflechtung für den Bund und die Gesamtheit der Kantone haushaltsneutral ausfällt.

Tabelle 14: Finanzielle Auswirkungen des Modells A auf Bund und Kantone unter Berück-

sichtigungder NFA (in Mio. CHF)51

Kantone

OKP

AHV-HE

EL

Total Legende: AFIV-HE Hilflosenentschädigung der AHV EL Ergänzungsleistungen OKP obligatorische Krankenpflegeversicherung

51 Modellbedingte Mehr- bzw. Minderbelastungen werden in der NFA-Globalbilanz ausgeglichen.