Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr
NSG Art. 59d Kanton Aargau Es ist nicht akzeptabel, dass der Bund, ein Kantonsverbund oder eine andere
Institution nach Gutdünken einen Teil der heutigen Kantonsangestellten übernimmt und es den Kantonen überlässt, die verbleibenden Angestellten, die vom Kanton als Folge der neuen Aufgabenteilung im Rahmen der NFA nicht länger beschäftigt werden können, zu entlassen. Die vorgeschlagene Regelung ist völlig ungenügend. Zudem sind die im Schlussbericht erwähnten Massnahmen des Bundes zur sozialen Abfederung nicht akzeptabel. Die Kantonsangestellten müssen für eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren übernommen werden bzw. der Bund hat als Auslöser der neuen Aufgabenteilung einen entsprechenden Sozialplan zu finanzieren. Anschliessend ist es Sache des Bundes, personelle Änderungen vorzunehmen, nötigenfalls abgefedert durch einen Sozialplan.
Touring Club Das Personal der SNS ist nicht der Publica zu unterstellen.
Schweiz
Vereinigung des Das Personal soll sich aber nicht bei der Publica versichern müssen. Bestimmung Schweizerischen ist zu streichen, zumal sie im Widerspruch zu Art. 57 Abs. 3 steht.
Import- und Gross-
handels
Schweizerischer Das Personal soll sich nicht bei der Publica versichern müssen.
Strassenverkehrs-
verband
Vereinigung Das Personal soll sich aber nicht bei der Publica versichern müssen. Bestimmung Schweizer Automo- ist zu streichen, zumal sie im Widerspruch zu Art. 57 Abs. 3 steht.
bil-Importeure
Fédération des Das Personal soll sich nicht bei der Publica versichern müssen.
Entreprises Roman-
des
NSG Art. 59f Kanton Bern Die der SNS zudienenden Betriebe der Kantone sind für ihre Leistungen auf der
Nationalstrasse gleich wie der Bund von allen fiskalischen Abgaben (auch LSVA) zu entbinden. Andernfalls werden Sparvorgaben kaum zu erfüllen sein.
NSG Art. 59i Vereinigung des Die Kantone sollen eine stärkere Rolle bei der Ausarbeitung der Leistungsverein-
Schweizerischen barung zwischen Bund und Anstalt erhalten.
Import- und Gross-
handels
Schweizerischer Die Kantone sollen eine stärkere Rolle bei der Ausarbeitung der Leistungsverein-Strassenverkehrs- barung zwischen Bund und Anstalt erhalten.
verband
Vereinigung Die Kantone sollen eine stärkere Rolle bei der Ausarbeitung der Leistungsverein-Schweizer Automo- barung zwischen Bund und Anstalt erhalten.
bil-Importeure
NSG Art. 59i Abs. 1 Christlich-soziale Die vorgeschlagene Organisationsform wird als tauglich angesehen. Die Leis-
Partei Schweiz tungsvereinbarung mit der SNS soll der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Schweizerischer Die Leistungsvereinbarung mit der SNS ist der Bundesversammlung zur Geneh-Gewerkschaftsbund migung vorzulegen.
Verkehrs-Club der Die Leistungsvereinbarung mit der SNS ist der Bundesversammlung zur Geneh-Schweiz migung vorzulegen.
Greenpeace Die Leistungsvereinbarung mit der SNS soll - gleich wie bei der Schienen-
Schweiz Infrastruktur - dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden.
umverkehR Schweiz Die Leistungsvereinbarung mit der SNS soll der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Grüne Partei Die Leistungsvereinbarung mit der SNS soll - gleich wie bei der Schienen-
Schweiz Infrastruktur - dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden.
NSG Art. 62a Kanton Zürich Kompetenz des Bundesrates, die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung zu Abs. 2 bauen sind, festzulegen, ist einzuschränken.
Kanton Uri Die Fertigstellung des Netzes gemäss Beschluss von 1960 ist prioritär zu behandeln. Eine allfällige Prioriätenverschiebung zu Gunsten anderer Nationalstrassenabschnitte oder Redimensionierung des Netzes und / oder Ausbaustandards wäre inakzeptabel.
Freisinnige Demo- Prioritär ist die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes gemäss Beschluss aus kratische Partei der dem Jahre 1960. Eine allfällige Prioriätenverschiebung zu Gunsten anderer Natio-Schweiz nalstrassenabschnitte oder Redimensionierung des Netzes und / oder Ausbaustandards wäre inakzeptabel.
Schweizerische Die Fertigstellung des Netzes gemäss Beschluss von 1960 ist prioritär zu behan-Arbeitsgemeinschaft deln.
für die Berggebiete
NSG Art. 62a Kanton Zürich Überprüfen, ob Universalsukzession überhaupt möglich ist.
Abs. 3 Fédération des Der allfällige Verkauf der Restflächen darf nicht den Ausbau des Netzes verhin-
Entreprises Roman- dern (z. B. dritte Spur).
des
NSG Art. 62a Canton de Vaud Die Nationalstrassengrundstücke sind im Kanton Waadt nicht im Grundbuch Abs. 4 aufgeführt (mit Ausnahme der Nebenanlagen). Der Kanton bietet an, gegen Ent-
schädigung diese Grundstücke in das Grundbuch zu überführen.
Canton de Neuchâ- Eine allfällige Eintragung des Eigentums in das Grundbuch ist aufwändig, die tel Aufwändungen dafür entschädigt sollten werden.