Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 9. Umwelt
Schweizerischer Grundsätzlich mit der Neuregelung einverstanden. Eine Umlagerung der Gelder in Bauernverband Extensivierungsmassnahmen gemäss Art. 70ff. LwG wird aber als falsch erachtet. GSchG Art. 62a Kanton Graubünden Die für den Vollzug des Umwelt- und Gewässerschutzrechts zuständigen kantona-Abs. 2 len Stellen bezeichnen die Zonen, in denen Gewässersanierungen oder Mass-
nahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung von Emissionen von Stoffen in ober- oder unterirdischen Gewässer stattfinden sollen. Neu hätte der Bund die Kosten vollumfänglich zu übernehmen und zwar aus Landwirtschaftskrediten. Weder das BLW, noch die LDK oder das zuständige kantonale Departement unterstützen diese Lösung, da befürchtet wird, dass zulasten der Landwirtschaft grosszügig Studien erstellt und umfangreiche Sanierungsgebiete ausgeschieden werden.
Deshalb wird die Beibehaltung der heutigen Lösung vorgeschlagen, wonach der Bund 80% und Dritte (Gemeinden, Wasserversorgungen, usw.) 20% dieser Kosten übernehmen. Eine vollumfängliche Belastung der landwirtschaftlichen Kredite wird abgelehnt. Stattdessen wird vorgeschlagen Art. 62a Abs. 2 GSchG wie folgt zu ergänzen: "Die Höhe der Abgeltung beträgt maximal 80% der anrechenbaren Kosten. Sie richtet sich..."