Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

ISEG Art. 6 Abs. 1 Kanton Solothurn Diese Bestimmung ist umzuschreiben. Zwar wird der Kanton Solothurn den

Bereich der Menschen mit Behinderung als kantonales Leistungsfeld ausgestalten und auch ein an der EL orientiertes Beihilfen-Modell prüfen. Ein Sozialhilfemodell kommt gegenwärtig aber nicht in Frage.

Formulierungsvorschlag: "Die Kantone beteiligen sich insoweit, als eine 'invalide Person' die Kosten eines notwendigen Aufenthalts in einer anerkannten Institution trotz Eigen- und Versicherungsleistungen nicht selbst bezahlen kann."

Längerfristig ist aber nicht auszuschliessen, dass die Kantone im Rahmen der innerkantonalen Zuständigkeitsordnung, zum Beispiel die Einwohnergemeinden oder regionale Verbände, für die Mitfinanzierung in diesem Bereich zuständig werden könnten. Wie im solothurnischen Modell über die Pflegeheime soll daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, nicht gedeckte Kosten über die Sozialhilfe abzurechnen.

Christlich-soziale Bau- und Einrichtungsbeiträge der Kantone sind Grundlage für die Leistungs-Partei Schweiz erbringung von Institutionen. Sie müssen im Gesetz erwähnt werden.

Vorschlag: "Die Kantone beteiligen sich mit Bau- und Einrichtungsbeiträgen an den Institutionen. Sie beteiligen sich mindestens so weit an den Kosten des Aufenthaltes in einer anerkannten Institution, dass ..."

Schweizerischer Es wird begrüsst, dass das Bundesgesetz eine Finanzierung des Heimaufent-Gewerkschaftsbund haltes durch Sozialhilfegelder ausschliesst.

Kaufmännischer Die Regelung in Absatz 1 wird unterstützt, wonach ein Heimaufenthalt in einer Verband Schweiz anerkannten Institution einen Rückgriff auf Sozialhilfegelder ausschliesst. Die

Kostenbeteiligung des Bundes muss einsetzen, sobald ein Anrecht auf Ergänzungsleistungen besteht.

IG Sozialer Finanz- Dass Menschen mit Behinderung sich in einer Institution aufhalten können,

ausgleich ohne dass sie auf Sozialhilfe angewiesen sind, stellt einen erfreulichen Fort-

schritt dar. Im Rahmen der EL-Gesetzgebung ist allerdings dafür zu sorgen, dass der Freibetrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b E-ELG) ein Ausmass hat, das die Abhängigkeit von der Sozialhilfe wirklich vermieden werden kann.

Entgegen den Erläuterungen sind die Kantone nicht völlig frei, ob sie die Finanzierung mit "Subventionen an die Institutionen (...) oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an invalide Personen" wollen. Gemäss den Übergangsbestimmungen zu Art. 112b müssen die Kantone über Konzepte verfügen, welche auch die "Gewährung kantonaler Beiträge an Bau- und Betrieb von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen regeln". Dies geht auch aus Art. 112b BV hervor, wonach die Kantone "Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen" erbringen müssen.

Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.

konferenz der priva-

ten Behindertenhilfe

Fachstelle Assistenz Folgende Änderungen werden beantragt: "Die Kantone beteiligen sich mindes-Schweiz ten soweit an den Kosten einer anerkannten Institution, dass keine behinderte

Person wegen dieser Inanspruchnahme Sozialhilfe benötigt, sofern die gewählte Betreuungsform bei Betrachtung der Vollkosten wirtschaftlich und zweckmässig ist."

Begründung: Die im Ausführungsbericht vorgeschlagene Lösung wird zu einem Kostenschub führen. Grundsätzlich wird begrüsst, dass Menschen mit Behinderung nicht in die Sozialhilfe gedrängt werden sollen. Eine sozialverträglich ausgestaltete Kostenbeteiligung würde mitgetragen werden. Diese muss aber so ausgestaltet sein, dass Anreize für eine Erwerbstätigkeit Behinderter und ihrer Familien nicht im Keim erstickt wird.

Insieme / Schweizeri- Stimmt der Neuregelung zu.

sche Elternvereini-

gung für Menschen

mit geistiger Behinde-

rung

Association Suisse Die Neuregelung wird begrüsst.

des Paralisés -

Schweiz. Vereinigung

der Gelähmten

Verband für anthro- Im Gesetz müssen dringend die Bau- und Einrichtungsbeiträge erwähnt werposophische Heilpä- den. Ergänzung:

dagogik und Sozial- "Die Kantone beteiligen sich an den Bau- und Einrichtungsbeiträgen und mintherapie in der destens soweit an den Kosten des Aufenthaltes in einer ..."

Schweiz

Schweizerische Die Aufnahme einer Schutzklausel, wonach die Unterbringung in Institutionen Arbeitsgemeinschaft zur sozialen Integration von Behinderten nicht zur Sozialhilfeabhängigkeit für Sozialpolitik führen darf, wird begrüsst. Es zeichnet sich jedoch eine Ungleichbehandlung

ab, da die Kantone diese Bedingung auf verschiedene Weise erfüllen können. Während die Tarife für die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen im Rahmen der individuellen IV-Leistungen mehr oder weniger kostendeckend sein werden, kann die Eigenbeteiligung invalider Personen an der sozialen Integration sehr unterschiedlich ausfallen. Die Summe aus Hilflosenentschädigung und kantonalen Objektsubventionen müssen nicht kostendeckend sein.

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