Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
der Gelähmten Institutionen.
Verband für anthro- Die Respektierung der Niederlassungsfreiheit und Wahlfreiheit sollte auch für posophische Heilpä- die Arbeit in einer geschützten Werkstätte bzw. den Aufenthalt in einer Beschäfdagogik und Sozial- tigungsstätte gelten. Die Einschränkung im Art. 3 Abs. 1 auf die Buchstaben b-d therapie in der wird als problematisch empfunden. Deshalb wird vorgeschlagen Bst. a auch Schweiz miteinzubeziehen.
"Findet eine Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnheimkanton anerkannten Institution nach Artikel 3 Absatz 1, die ihren Bedürfnissen ..."
Schweizerische Das Recht auf eine Tätigkeit in einer Werkstätte darf nicht aus dem Artikel Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Deshalb wird eine Erweiterung der Formulierung für Sozialpolitik gefordert: "Institution(en) nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a-d, die ihren
Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht ..."
Institutions sociales Art. 6 Abs. 2 ISEG soll folgendermassen umformuliert werden: "Findet eine suisses pour person- Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnkanton anerkannten Institution nes handicapées nach Artikel 3 Absatz 1, die ihren Bedürfnissen..."
Begründung: Die Niederlassungsfreiheit über Kantonsgrenzen hinaus bzw. die Wahlfreiheit innerhalb und ausserhalb des Wohnsitzkantons muss auch für die Arbeit in einer geschützten Werkstätte und den Aufenthalt in einer Beschäftigungsstätte gelten. Sollte die im Schlussbericht vorgeschlagene Formulierung bleiben, würde dies die Existenz etlicher Institutionen gefährden. Es muss möglich bleiben, dass auch Werkstätten und Beschäftigungsstätten mit ausserkantonalen behinderten Personen nach dem Grundsatz von Art. 6 Abs. 1 ISEG finanziert werden.
Schweizerischer Diese Bestimmung wird begrüsst, da sie die Bedürfnisse der Menschen mit Berufsverband Sozia- Behinderung berücksichtigt. Allerdings ist unklar, ob eine Person auch den le Arbeit / Schweize- Kanton wechseln kann, wenn im Wohnsitzkanton ein Platz besteht. Ebenfalls rischer Berufsverband unklar ist, ob innerhalb des Kantons eine gewisse Wahlfreiheit besteht.
der SozialpädagogIn-
nen
Curaviva - Verband Das Recht auf eine Tätigkeit in einer Werkstätte, falls es den Bedürfnissen und Heime und Institutio- Fähigkeiten eines Menschen mit Behinderung entspricht, darf nicht aus Art. 6 nen Schweiz Abs. 2 ISEG ausgeschlossen werden. Dies widerspricht der beabsichtigten
Wahlfreiheit. Es wird deshalb beantragt, dass Art. 3 Abs. 1 Bst. a ISEG (Werkstätten) in den Anwendungsbereich der Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 ISEG aufgenommen wird.
ISEG Art. 6 Abs. 3 Association Suisse Es wird begrüsst, dass die behinderte Person Anspruch auf Leistungen durch (neu) des Paralisés - den Kanton hat und nicht die Institution (Art. 6 Abs. 2). Daraus wird geschlos-Schweiz. Vereinigung sen, dass die Zahlungen and die Menschen mit Behinderung gehen und nicht der Gelähmten direkt an die Institutionen. Demnach wird die Formulierung in einem neuen
Absatz vorgeschlagen:
"Die Beiträge der Kantone an die individuellen Kosten, gehen an den betroffenen Menschen mit Behinderung."
Institutions sociales Es soll folgender Art. 6 Abs. 3 ISEG neu angefügt werden: "Wenn zwischen suisses pour person- dem Wohnkanton der Menschen mit Behinderung und dem Standortkanton der nes handicapées Institution Uneinigkeit über die Finanzierung herrscht, ist der Standortkanton
vorleistungspflichtig."
Begründung: Die Institutionen können nicht in die Pflicht genommen werden, Personen aufzunehmen, wenn Unklarheit über die Kostenträger besteht. Mit diesem Ergänzungsvorschlag wird den Pflichten aus Art. 2 ISEG Rechnung getragen. Die in der IVSE gewählte Lösung, wonach das Inkassorisiko bei der Institution hängen bleibt, ist für die Institutionen inakzeptabel.
ISEG Art. 7 Kanton Bern Es wird als richtig empfunden, dass das Konzept zumindest anfänglich von
einer durch den Bundesrat ernannten Fachkommission begutachtet (Abs. 3) und anschliessend vom Bundesrat genehmigt wird (Abs. 4). Allerdings müsste aber mindestens geprüft werden, ob die Verantwortung auch bezüglich Konzept nicht nach einer gewissen Zeit in die Verantwortung der Kantone übergehen soll (z.B. nach erstmaliger Genehmigung des Konzepts oder 10 Jahre nach Genehmigung des ersten Konzepts).
Kanton Luzern Das kantonale Konzept wird als "durch den Bund per Gesetz erlassene Check-
liste" bezeichnet, da keine inhaltliche Vorgaben darin enthalten sind. Daraus wird abgeleitet, dass die Kantone für den Inhalt verantwortlich sind.
Es wird bemängelt, dass die interkantonale Ebene fehlt, obwohl diese von zentraler Bedeutung ist. Daher wird eine interkantonale Abstimmung aller Erfordernisse gefordert, die in Absatz 1 oder 2 festgelegt werden müssen und die Schaffung eines gesamtschweizerischen Standards ermöglicht. Ausserdem wird verlangt, dass die einzelnen Elemente des kantonalen Konzepts zwischen den Kantonen kompatibel und vergleichbar sind.
Zudem wird eine Präzisierung bezüglich der Fachkommission gewünscht (bspw. Anzahl Mitglieder), da im Rahmengesetz keine Verordnung zum Gesetz vorgesehen ist.
Weil der Bundesrat in diesem Bereich zukünftig über keine Finanz-, Ressourcen- und Fachkompetenzen mehr verfügen wird, bereitet dem Kanton Luzern der Gedanke Mühe, dass auf unabsehbare Zeit jede wesentliche Konzeptänderung dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Eine Übergangsfrist von 7-10 Jahren, nach deren Ablauf dem Bundesrat keine Änderungen mehr zu unterbreiten wären, ist eine Alternative, die vom Kanton Luzern