Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Dachorganisationen- Das kantonale Recht gewährleistet einen Rechtanspruch auf die Kostenbeteilikonferenz der priva- gung durch Subventionen gemäss Art. 6 Abs. 1. Die Verletzung von Bestimten Behindertenhilfe mungen eidgenössischer Rahmen- und Ausführungsgesetze und des gestützt

darauf erlassenen kantonalen Rechts unterliegt letztlich der Verwaltungsgerichtbeschwerde an das Bundesgericht.

Begründung: Der vorgeschlagene Artikel löst die von Bundesrat und Parlament abgegebenen Versprechen eines vollumfänglichen Rechtsschutzes nicht ein. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde ist lediglich eine Willkürüberprüfung beim Bundesgericht möglich, währenddessen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine umfassendere Prüfung zulässt.

Weiter wird kein Rechtanspruch auf Subventionen verankert. Deshalb wird gefordert, dass das Bundesrecht so ausgestaltet wird, dass der Anspruch auf Leistungen gestützt auf das ISEG dem kantonalen Recht zwingend, d.h. von Bundesrechts wegen als Rechtsanspruch vorgegeben ist, woraus ein verwaltungsgerichtlicher Schutz bereits auf kantonaler Ebene resultiert.

Die Kostenbeteiligung durch Subventionen gem. Art. 6 Abs. 1 betrifft sowohl die Objektfinanzierung an anerkannte Institutionen als auch die Subjektfinanzierung an die behinderten Menschen; letztere wird wohl durch Ergänzungsleistungen erfolgen, welche mittels Verfügung festgestellt werden.

Zentrum für Selbst- Es wird beantragt, dass den Behinderten ein unbedingter einklagbarer Rechtsbestimmtes Leben anspruch auf Subventionen eingeräumt wird, welche für die Deckung ihrer

Bedürfnisse erforderlich sind.

Insieme / Schweizeri- Art. 8 ISEG soll abgeändert werden und neu wie folgt lauten: "Das kantonale sche Elternvereini- Recht gewährleistet einen Rechtsanspruch auf die Kostenbeteiligung durch gung für Menschen Subventionen gemäss Artikel 6 Absatz 1.

mit geistiger Behinde- Die Verletzung von Bestimmungen eidgenössischer Rahmen- und Ausführung rungsgesetze und des gestützt darauf erlassenen kantonalen Rechts unterliegt

letztlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht."

Begründung: Der gemäss Schlussbericht vorgeschlagene Art. 8 ISEG löst die vom Bundesrat und Parlament abgegebenen Versprechen eines vollumfänglichen Rechtsschutzes nicht ein. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde ist lediglich eine Willkürüberprüfung beim Bundesgericht möglich, währenddem das Instrument der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine umfassende Prüfung zulässt. Es wird kein Rechtsanspruch auf Subventionen verankert. Wo kein Rechtsanspruch im kantonalen Recht besteht, gibt es keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz, ausser mit wenigen Ausnahmen (Willkürverbot,

Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot). Demnach muss das Bundesrecht so ausgestaltet sein, dass der Anspruch auf Leistungen gestützt auf das ISEG dem kantonalen Recht zwingend, d.h. von Bundesrechts wegen als Rechtsanspruch vorgegeben ist, woraus ein verwaltungsgerichtlicher Schutz bereits auf kantonaler Ebene resultiert. In letzter Instanz ist das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit umfassender Kognition zuständig.

Association Suisse "Das kantonale Recht gewährleistet einen Rechtanspruch auf die Kostenbeteilides Paralisés - gung durch Subventionen gemäss Art. 6 Abs. 1"

Schweiz. Vereinigung

der Gelähmten Begründung: Der vorgeschlagene Artikel löst die von Bundesrat und Parlament

abgegebenen Versprechen eines vollumfänglichen Rechtsschutzes nicht ein. Zudem sieht die vorgesehene Lösung auf kantonaler Ebene nicht mehr zwingend die Leistungserbringung durch Subventionierung vor, d.h. es gibt keinen umfassenden verwaltungsgerichtlichen Rechtanspruch mehr. Dies führt zu Unsicherheit.

Institutions sociales Art. 8 ISEG soll folgendermassen lauten: "Das kantonale Recht gewährleistet suisses pour person- einen Rechtsanspruch auf die Kostenbeteiligung durch Subventionen gemäss nes handicapées Artikel 6 Absatz 1."

Begründung: Es ist fraglich, ob dieser Artikel die vom Bundesrat und Parlament abgegebenen Versprechen eines vollumfänglichen Rechtsschutzes einlöst. Für Institutionen muss ohne jeden Zweifel gewährleistet sein, dass insbesondere bei der Ablehnung einer Anerkennung oder bei der Verweigerung der Finanzierung für eine behinderte Person genügend Rechtsmittel vorhanden sind. Die Formulierung "Sieht das kantonale Recht die Kostenbeteiligung durch Subventionen...vor" ist unklar. Angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgabe müssen die Kantone Beiträge ("Subventionen") an den Bau und Betrieb ausrichten.

Curaviva - Verband Es ist fraglich, ob Art. 8 ISEG das von Bundesrat und Parlament abgegebenen Heime und Institutio- Versprechen eines vollumfänglichen Rechtsschutzes umfassend gewährt. Art. 8 nen Schweiz ISEG ist daher mit einer verbindlichen Bestimmung zu ergänzen, wonach die

Kantone einen umfassenden Rechtsanspruch auf Subventionen für anerkannte Institutionen sowie für Menschen mit Behinderung zwingend sicherzustellen haben.

ISEG Art. 9 Kanton Glarus Es wird beantragt, dass auf eine Zustellung der Anerkennungsverfügungen an

die zur Beschwerde berechtigten Behindertenorganisationen verzichtet wird. Der Kanton soll eine Liste der anerkannten Einrichtung (Heimliste) führen.

Dabei sei allenfalls eine Publikation im Amtsblatt vorzusehen.

Canton de Fribourg Cette disposition n'est pas adéquate. La répartition des responsabilités en cas

de problèmes graves serait impossible si le canton avait refusé une reconnaissance et que le recours l'aurait tout de même accordée.

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