Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Kanton Solothurn Soweit sich das Verbandbeschwerderecht nur im umschriebenen Sinn auf die
Anerkennung von Institutionen bezieht, ist dagegen nichts einzuwenden. Eine allfällige Ausdehnung auf sämtliche Verfügungen im Rahmen des ISEG oder die generelle Vertretung von Individuen wird abgelehnt.
Kanton Schaffhausen Auf eine Zustellung der Anerkennungsverfügung an die vom Bund der zur
Beschwerde berechtigten Organisationen ist zu verzichten. Die Kantone haben eine Liste der anerkannten Einrichtungen (Heimliste) zu führen.
Kanton Appenzell Das Beschwerderecht von Organisationen gegen die Anerkennung einer Insti-Ausserrhoden tution wird skeptisch beurteilt. Eine Publikation im Amtsblatt oder in einer Liste
der anerkannten Einrichtungen genüge.
Kanton Appenzell Auf die Zustellung der Anerkennungsverfügung an die Behindertenorganisatio-Innerrhoden nen ist zu verzichten.
Kanton St.Gallen Auf eine Zustellung der Anerkennungsverfügungen an die Behindertenorgani-
sationen ist zu verzichten. Der Kanton soll eine Liste der anerkannten Einrichtungen führen und allenfalls ist eine Publikation im Amtsblatt vorzusehen.
Kanton Graubünden Das im Entwurf statuierte Verbandsbeschwerderecht von Organisationen,
welche seit mindestens 10 Jahren bestehen und die Anliegen der invaliden Personen vertreten, wird als Misstrauensvotum gegenüber den Kantonen empfunden. Dadurch wird den Kantonen nämlich unterstellt, dass sie die im Entwurf vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung von Institutionen nicht ausreichend prüfen. Angesichts des Umstandes, dass entsprechend den vorliegenden Erläuterungen eine Anschlussgesetzgebung zum ISEG nicht vorgesehen ist, wird befürchtet, dass aufgrund der eingereichten Beschwerden die Vorgaben der Kantone für die Anerkennung von Institutionen auf dem Wege der Rechtsprechung auf ein (aus betreuerischer Sicht) nicht notwendiges Niveau angehoben werden. Auf dieses Beschwerderecht von Organisationen ist daher zu verzichten. Zu verzichten ist damit ebenfalls auf eine Zustellung der Anerkennungsverfügungen an die Behindertenorganisationen. Die Kantone haben eine Liste der anerkannten Einrichtungen zu führen, und allenfalls ist eine Publikation im Amtsblatt vorzusehen.
Kanton Thurgau Das Beschwerderecht wird abgelehnt. Die Anerkennung sollte nur von den
direkt Betroffenen angefochten werden können. Anerkennungen beruhen auf einer strengen Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständigen Bundesstellen. Diese Prüfung bietet Gewähr für das Genügen der entsprechenden Betreuungskonzepte. Die Einführung eines Verbandsbeschwerderechts lässt befürchten, dass überrissene Forderungen für die Anerkennung geltend gemacht werden, was sich auf die Institution abschreckend auswirken wird.
Canton de Vaud Cette disposition n'est pas adéquate dès lors qu'elle intervient dans un domaine
où le canton doit engager sa responsabilité (dans le fait de reconnaître ou non une institution). Comment se répartiraient les responsabilités en cas de problèmes graves dans une institution dont la reconnaissance aurait été refusée par le canton, mais qui aurait tout de même été accordée après recours.
Schweizerische Das Verbandbeschwerderecht für Behindertenverbände wird abgelehnt, da das Volkspartei Verbandsbeschwerderecht grundsätzlich ein juristisches Fehlkonstrukt ist.
Sozialdemokratische Die Möglichkeit des Verbandsbeschwerderechts wird begrüsst. Es wird jedoch Partei der Schweiz eine Harmonisierung mit dem Verbandsbeschwerderecht gemäss BehiG (Art. 9
Abs.1) gefordert.
Schweizerischer Umformulierung Absatz 1: "Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Gewerkschaftsbund Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Beschwerde
erheben gegen die Anerkennung einer Institution."
Begründung: Das Verbandbeschwerderecht wird begrüsst, soll aber demjenigen im BehiG Art. 9 Abs. 1 entsprechen.
Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.
Verband Schweiz
IG Sozialer Finanz- Antrag: Behindertenorganisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit ausgleich mindestens zehn Jahren bestehen, können Beschwerde erheben gegen die
Anerkennung einer Institution.
Eventualantrag: National oder sprachregional tätige Organisationen, welche die Anliegen von Menschen mit Behinderung vertreten und seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Beschwerde erheben gegen die Anerkennung einer Institution.
Die Möglichkeit des Verbandsbeschwerderechts wird begrüsst, es sollte jedoch eine Harmonisierung mit dem Verbandsbeschwerderecht gemäss BehiG (Art. 9 Abs. 1) erfolgen. Eventuell könne an die Umschreibung gemäss IVG (Art. 74 Abs. 1) angeknüpft werden.
Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.
konferenz der priva-
ten Behindertenhilfe
Zentrum für Selbst- Die Notwendigkeit einer solchen Regelung isti nicht ersichtlich. Die Zulassung bestimmtes Leben neuer Organisationen soll einer staatlichen Prüfung unterliegen. Eine Qualitäts-
sicherung soll dadurch ausreichend sichergestellt sein. Falls dem nicht so ist, muss gegebenenfalls das Anerkennungsverfahren entsprechend nachgebessert werden.
Darüber hinaus ist es marktwirtschaftlich suboptimal, einem Dienstleistungsanbieter ein Beschwerderecht gegen die Zulassung eines Konkurrenten