Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

in Fällen nach Abs. 3 erfüllt sein.

Kanton Graubünden Die Formulierung von Art. 5 Abs. 3 ELG erscheint missverständlich. Die Karenz-

frist von 10 oder 5 Jahren (Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 ELG) muss auch in den Fällen nach Art. 5 Abs. 3 ELG erfüllt sein. Um die nötige Klarheit zu schaffen, ist eine Neuformulierung angezeigt.

Konferenz der kan- Die Formulierung von Art. 5 Abs. 3 erscheinetmissverständlich. Die Karenzfrist tonalen Ausgleichs- von 10 oder 5 Jahren muss auch in den Fällen nach Absatz 3 erfüllt sein. Deskassen halb wird beantragt die Regelung zu präzisieren.

ELG Art. 6 Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

Fachstelle Assistenz Es wird beantragt, den Artikel zu streichen.

Schweiz Begründung: Familien mit schwerbehinderten Kindern, welche eine Hilflosenent-

schädigung der IV beziehen, ist eine Alternative zur Betreuung durch Behinderteninstitutionen zu öffnen. Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss der Familie übersteigen, sind analog Art. 14 Abs. 6 anzuerkennen.

ELG Art. 7 Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

Vereinigung aktiver La FARES approuve cet article.

Senioren- und

Selbsthilfe-

Organisationen der

Schweiz

ELG Art. 8 Kanton St.Gallen Es wird die Frage gestellt, ob die Ergänzungsleistungen nicht auch gekürzt

werden sollen, wenn die Leistungen der AHV oder IV gemäss Art. 21 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt werden.

Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

ELG Art. 9 Kanton Zürich Es wird beantragt, dass die heutige Regelung von Art. 3a Abs. 2 ELG, wonach

die jährlichen Ergänzungsleistungen das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente nicht übersteigen dürfen, beibehalten wird. Begründet wird der Antrag mit einem finanzpolitischen Interesse an einer Obergrenze der jährlichen Ergänzungsleitungen: Auch wenn diese nur in wenigen Sonderfällen zur Geltung kommt, kann sie helfen, störende Einzelfälle nach oben zu limitieren. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass auf die nach heutiger Gesetzgebung bestehende besondere Limitierung der Ergänzungsleistungen für den Heim- oder Spitalaufenthalt (Art. 3a Abs. 3 ELG) wie vorgeschlagen verzichtet werden kann; jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die beabsichtigte Möglichkeit der Höchstbegrenzung der Heimtaxen durch die Kantone beibehalten wird.

Kanton Bern Da der Bund den Aufenthalt in einem Heim - sofern die Kosten gemäss Artikel

13 Absatz 2 ELG den täglichen Grundbedarf übersteigen - nicht mehr mitfinanziert, ist Artikel 9 ELG so abzuändern, dass die Kantone für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim leben, einen EL-Höchstbetrag vorsehen können. Dadurch wird der Gefahr eines unkontrollierten Kostenschubs Einhalt geboten.

Kanton Luzern Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf jede Begrenzung des EL-

Anspruches im Einzelfall sozialpolitisch wünschbar erscheinen mag, warnt aber gleichzeitig vor einem daraus resultierenden ungebremsten Kostenschub bei den EL.

Der Kanton Luzern anerkennt, dass die heutige jährliche EL für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, mit 175 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden zu tief angesetzt ist. Eine ersatzlose Streichung der Begrenzung geht dem Kanton Luzern allerdings zu weit. Deshalb schlägt er vor, dass die Kantone die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt nicht tiefer als auf 200 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden begrenzen können.

Kanton Uri Der Kanton Uri weist darauf hin, dass ein Verzicht auf jede Begrenzung des EL-

Anspruches im Einzelfall sozialpolitisch wünschbar erscheinen mag, warnt aber gleichzeitig vor einem daraus resultierenden ungebremsten Kostenwachstum bei den Heimkosten bzw. den Aufwendungen für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Es wird anerkannt, dass die heutige jährliche EL für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, mit 175 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden zu tief angesetzt ist. Die

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