Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Institutionen Schweiz sowie bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gefährden

könnte, und dass diese Neukonzeption des EL-Gesetzes die AHV- und IV-Rentner, welche aufgrund von Alter oder Behinderung auf Pflege (ambulant oder in einem Heim) angewiesen sind, im Ergebnis vermehrt in die Abhängigkeit der Sozialhilfe treiben könnte. In diesem Bereich sollen deshalb gesamtschweizerische Mindeststandards gesetzt werden.

Das Ziel des ELG muss weiterhin sein, dass eine Person, welche in Folge von Alter, Tod des Versorgers oder Invalidität kein existenzsicherndes Einkommen hat und durch gesundheitlich bedingte Zusatzkosten belastet wird, die Mittel erhält, um eine menschenwürdige Existenz zu führen, und dass diese Person nicht sozialhilfeabhängig wird. Dies muss sowohl für Personen gelten, die in der Lage sind, ausserhalb eines Heimes zu leben, wie auch für Leute, die sich in ein Heim begeben müssen. Eine solche grundsätzliche Bestimmung ist ausdrücklich ins ELG aufzunehmen.

Forum stationäre Als wichtig erachtet wird die gleichzeitige Inkraftsetzung von ELG und Neuord-Altersarbeit Schweiz nung der Pflegefinanzierung. Da die Neuordnung der Pflegefinanzierung am

1.1.2007 die jetzige provisorische Lösung ersetzen soll, die NFA aber frühestens 1.1.2008 in Kraft tritt, würde eine nicht akzeptable Lücke entstehen. Deshalb wird folgender Antrag gestellt:

Das ELG ist aus dem NFA-Paket herauszulösen und gemeinsam mit der geplanten Revision des KVG zum Thema Pflegefinanzierung zu beraten und zu verabschieden. Das Inkrafttreten der beiden neuen, resp. revidierten Gesetze hat gleichzeitig zu erfolgen.

JungsozialistInnen Schliesst sich den Stellungnahmen der SP Schweiz und der "IG Sozialer Fi-Schweiz nanzausgleich" an.

Stadtrat Zürich Stimmt dem vorliegenden ELG-Entwurf im Sinne einer Minimallösung zu. Es wird

als unabdingbar erachtet, dass für die EL-Berechnung von Heimbewohnenden die gleichen Grundsätze gelten, wie für zu Hause lebende Personen.

Ferner wird gefordert, dass das Gesetz den Kantonen einen Maximalwert bzgl. des anrechenbaren Vermögensverzehrs für Heimbewohnende vorschreibt (z.B. bei AltersrentnerInnen max. 1/5 und IV-Heimbewohnende 1/15).

Des Weiteren muss im ELG zwingend eine Bestimmung analog zu Art. 6 Abs. 1 ISEG aufgenommen werden, um so mehr, als bisherige IV-RentnerInnen ihren Invalidenstatus nach ISEG nicht verlieren.

ELG Art. 1 Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

ELG Art. 2 Kanton Obwalden Die Berechnung des Bundesanteils (Art. 2 ELG) ist sehr aufwändig und setzt bei

Heimaufenthalt immer eine Schattenrechnung voraus. Es sind vereinfachte Verfahren vorzuschlagen

Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

ELG Art. 2 Abs. 1 Kanton St.Gallen Der Abs. 1 ist zu eng formuliert, da es auch rentenlose Ergänzungsleistungen

und Ergänzungsleistungen für blosse Taggeldbezüger gebe. Daher setzt eine Abstimmung mit Art. 4 EELG eine unverfänglichere Formulierung des Abs. 1 voraus.

Vereinigung aktiver Cet alinéa a certains aspects négatifs signalés dans les considérations généra-Senioren- und les sur la LPC. Par contre, il est très heureux que soit supprimée la possibilité Selbsthilfe- pour un canton, actuellement théorique, de décider de ne pas allouer de PC. On Organisationen der peut en effet malheureusement penser que, par mesure d'économies sur le plan Schweiz social, un canton aurait pu être tenté de prendre une telle mesure.

ELG Art. 2 Abs. 2 Kanton Basel- Es stellt sich die Frage, ob Art. 2 Abs. 2 ELG gestrichen werden kann. Da klar Landschaft zwischen Bundes- und Kantonskompetenzen gegliedert wurde und die EL-

Maximalgrenze entfällt, wird keine Notwendigkeit für eine generelle Kompetenzverweigerungsklausel für weitergehende Leistungen im Rahmen des ELG gesehen. Vielmehr soll in den einzelnen Artikeln des ELG erweiterte Kompetenzen der Kantone thematisch definiert werden. In einzelnen Artikeln wird dies bereits praktiziert.

Vereinigung aktiver L'ouverture montrée par cet alinéa est fort heureuse, elle évite aussi qu'un can-Senioren- und ton aille en deçà des prestations prévues par la LPC.

Selbsthilfe-

Organisationen der

Schweiz

ELG Art. 3 Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

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