Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 15. Übergangsbestimmungen
15. Übergangsbestimmungen
Die absolute Mehrheit der Kantone sowie die FDP, CVP und EVP sprechen sich dafür aus, dass auf Bundesebene eine Übergangsbestimmung aufgenommen wird, welche es erlaubt, die entsprechende Umsetzung der Übergangsregelungen (Art. 197 Ziff. 2, 4 und 5 BV) an die jeweiligen Kantonsregierungen zu delegieren.
Die Kantone Glarus, Aargau, Wallis und Genf erachten eine konkrete Übergangsregelung als nicht notwendig und wünschen, dass den Kantonen die Gesamtverantwortung mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (2008) übertragen wird. Die SVP und die CSP sprechen sich ebenfalls gegen die Aufnahme der Übergangsbestimmung aus.
In Bezug auf die Frage, welches Organ in den jeweiligen Kantonen für die Anwendung der Übergangsbestimmungen zuständig sein werde, schlägt die EDK vor, dass diese Aufgabe den innerkantonalen Sozialdepartementen und den Erziehungsdepartementen zugeordnet werden kann. Einige Kantone schliessen sich diesem Vorschlag an, andere wiederum geben weitere spezifische Departemente bzw. Fachdirektionen als zuständiges Organ an. Zudem wird von einzelnen Kantonen (ZH, SO, SG, GR, TI) die kantonale Regierung als zuständiges Organ genannt. Die Kantone Bern, Schwyz, Aargau und Genf haben sich bei dieser Frage noch nicht festgelegt.
Tabelle 59 Anträge zum Bereich „Übergangsbestimmung auf Bundesebene zur Umsetzung von Art. 197 Ziff. 2, 4 und 5 BV“
BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge
Kanton Zürich Eine entsprechende Übergangsbestimmung im Bereich des IVG und der IVV, die es
erlaubt, die Kompetenz zur Umsetzung an die Regierungen der Kantone zu delegieren, wird ausdrücklich begrüsst. Die Umsetzung werde dadurch erleichtert und beschleunigt. Der Stadtrat von Zürich erwartet eine kooperative Zusammenarbeit bei der Erstellung des Sonderschul-, des Behinderten- und der weiteren nötigen Finanzierungskonzepte im Zuge der Nachfolgearbeiten der NFA.
Kanton Bern Die Schaffung einer Übergangsbestimmung, welche es erlaubt die Umsetzung an die
jeweiligen Kantonsregierungen zu delegieren, wird begrüsst. Die entsprechenden Bestimmungen auf Bundesebene sind so auszugestalten, dass sie in den Kantonen direkt anwendbar sind und für die Übergangsfrist von mindestens 3 Jahren auf kantonaler Ebene keine zusätzlichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden müssen.
Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.
Kanton Uri Es wird die Meinung vertreten, dass auf Bundesebene eine Übergangsbestimmung
aufgenommen werden soll, die es erlaubt, die Umsetzung an die jeweiligen Kantonsregierungen zu delegieren.
Kanton Obwalden Spricht sich für die Aufnahme einer entsprechenden Übergangsbestimmung aus.
Kanton Nidwalden Der Kanton Nidwalden spricht sich für die Aufnahme einer Übergangsbestimmung
auf Bundesebene aus.
Kanton Glarus Es wird gewünscht, dass den Kantonen die Gesamtverantwortung mit dem Inkrafttre-
ten des Gesetzes (2008) übertragen wird (vgl. auch Positionen, die zum Zeitpunkt der Parlamentsdebatte über den Vorschlag "Bühlmann" bezogen wurden). Eine konkrete Übergangsregelung ist nicht notwendig, da das Bundesverfassungsrecht für eine Übergangszeit direkt angewendet werden kann. Eine Delegation von Befugnissen an die Kantonsregierung erscheint nicht nötig.
Canton de Fribourg Le Conseil d’Etat est conscient des nouvelles responsabilités qui lui échoient en vertu
des dispositions transitoires fixées à l’article 197, ch. 2, 4 et 5, de la Constitution fédérale et a la ferme intention d’accomplir au mieux les tâches en question.
Kanton Solothurn Erklärt sich einverstanden, dass der Bund eine Übergangsbestimmung für längstens
3 Jahre erlässt, wonach die Umsetzung an die Kantone delegiert wird.
Festzuhalten sei, das die Leistungsverpflichtungen der Kantone aus IVG und IVV aber auch im Rahmen der Umsetzung des heutigen Art. 101bis AHVG als gebundene Ausgaben gelten. Eine Klärung würde Unsicherheiten verhindern.
Kanton Basel-Stadt Sonderschulung: Der Regelung wird grundsätzlich zugestimmt. Sobald jedoch ein
Kanton die geforderten kantonalen Bestimmungen erarbeitet hat, sollen diese möglichst bald in Kraft gesetzt werden können - und zwar schon vor Ablauf der Übergangsfrist.
Der Delegation der Umsetzung an die jeweiligen Kantonsregierungen wird zugestimmt.