Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 50Fedlex · Rapport sur les résultats

Vernehmlassung NFA 2. Vermessung

Übernahme der Kosten zu gewinnen, wenn der Bund einen erheblichen Anteil übernimmt. Ferner schränkt der Begriff "aussergewöhnlich" die Anwendung des Artikels zu stark ein.

Konferenz der Kanto- Beantragt wird die Ergänzung von Ziff. 6 Bst. b und die Streichung von Ziff. 6 Bst. nalen Vermessungs- c:

ämter "b. für die Periodische Nachführung und für besondere Anpassungen der Amtli-

chen Vermessung von aussergewöhnlich hohem nationalen Interesse, sofern der Kanton die Restkosten ausschliesslich trägt: 60 Prozent."

Begründung:

- Die Periodische Nachführung ist eine Aufgabe, welche für einzelne Bundesstellen mehr Gewicht und Wert hat, als die unteren föderalen Stufen.

- Die Periodische Nachführung kann nur rationell abgewickelt werden, wenn sie über grössere Gebiete durchgeführt werden kann. Dies ist nur möglich, wenn sich die oberen föderalen Stufen sehr stark an den Kosten beteiligen. Dies entspricht auch der Regelung der VAV Art. 24 Abs. 2.

- Die finanziellen Auswirkungen führen nicht zu einer Mehrbelastung des Bundes. Aufgrund des Rückgangs der Ersterhebungen kommt es zu einer Reduktion der Bundesbeiträge. Mit der Erhöhung des Bundesanteils für die Periodisch Nachführung von 15% auf 60% dürfte diesen Effekt weitgehend ausgeglichen werden.

FVAV Art. 3 Abs. 2 Kanton Zürich Der Begriff "aussergewöhnlich" im Anhang zu Art. 3 Abs. 2 Ziff. 6 lit. b FVAV ist Anhang Ziff. 6 Bst. b ersatzlos zu streichen, da er sonst die Anwendung dieser Bestimmung zu stark

einschränkt.

Kanton Bern Der neue Abgeltungstatbestand der "besonderen Anpassungen" entspricht einem

dringenden Bedürfnis und ist mit 60% Bundesabgeltung sowie der Verpflichtung der Kantone zur Übernahme der gesamten Restkosten richtig ausgestaltet. Allerdings wird in den Erläuterungen unter 4.1.1.3 des Schlussberichtes ein Fehler vermutet: Es wurde keine Bestimmung gefunden, welche die Kantone zur Übernahme der gesamten Restkosten der periodischen Nachführung verpflichten würde (vgl. Art. 3 Abs. 2 Anhang Ziff. 6 lit. c FVAV). Eine entsprechende Klärung wird gefordert.

FVAV Art. 3 Abs. 2 Canton de Neuchâtel Au niveau du projet d'ordonnance de l'assemblée fédérale sur le financement de la Anhang Ziff. 6 Bst. c mensuration officielle (OFMO), il est proposé d'augmenter à 60% la participation

de la Confédération pour les frais inhérents à la mise à jour périodique.

GeoIG Kanton Bern Die Ausgestaltung der notwendigen Übergangsbestimmungen im Bundesrecht wie

auch in der kantonalen Gesetzgebung bei der Abtrennung der umfassenden Neugestaltung eines Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG) von der NFA, wird hohe Ansprüche an die Verantwortlichen stellen. Der Bund wird deshalb gebeten diese Übergangszeit so kurz wie möglich zu halten.

Kanton Tessin Der Kanton Tessin wird zu diesem Bereich erst dann definitiv Stellung beziehen,

wenn die Inhalte des GeoIG bekannt sind. Es wird allerdings bereits jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass im GeoIG klar aufgezeigt werden sollte, welche Aufgaben künftig beim Bund und welche bei den Kantonen liegen. Damit strategische Ziele von nationaler Bedeutung erreicht werden können, müssten evtl. vom Bund denjenigen Kantonen finanzielle Mittel (bspw. ausserordentliche Beiträge) zur Verfügung gestellt werden, die im Bereich Vermessung wenig fortgeschritten sind. ZGB Art. 39 SchlT Kanton Bern Die Übergangsregelung, wie sie in Artikel 39 Abs. 2 und 3 SchlT ZGB vorgesehen

ist, befriedigt vollumfänglich.

Die künftigen Beitragssätze des Bundes an die Arbeiten der Amtlichen Vermessung (nach Wegfall der heutigen Finanzkraftzuschläge) sind zum Teil derart gering (10 bis 15%), dass bezweifelt wird, ob es künftig dem Bund noch gelingen wird, seine Strategie flächendeckend durchzusetzen.

Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Obwalden Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Zug Stimmt der Neuregelung zu.

Canton de Fribourg Le nouveau règlement est approuvé.

Kanton Solothurn Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Basel-Stadt Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Schaffhausen Beantragt wird die Ergänzung des Artikels mit Abs. 3: "Die Kantone können für die

Finanzierung der Amtlichen Vermessung Gebühren erheben."

Begründung: Die Gebührenhoheit der Kantone muss auf Gesetzesstufe geregelt werden. Weiter sind die Gebühren in verschiedenen Kantonen für die Realisierung AV93 und den Betreib der Amtlichen Vermessung notwendig. Für die Rechtssicherheit braucht es bereits jetzt eine Regelung nicht erst im Geoinformationsgesetz.

Kanton Appenzell Stimmt der Neuregelung zu.

Ausserrhoden

- 20 -