Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 4. Bildung
Kanton Basel- Besonders in diesem Bereich besteht interkantonaler Harmonisierungsbedarf,
Landschaft welcher mit dem Festschreiben dieses Grundsatzes eingefordert werden müsste. Kanton Appenzell Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Anpassung im Aufgabenbereich "Ausbil-Innerrhoden dungshilfen" wird nicht erkannt. Falls der Aufgabenbereich "Ausbildungshilfen" in
der vorgesehenen Form realisiert wird, wird die Variante 2 bevorzugt, weil sie den Kantonen einen grösseren Handlungsspielraum lässt.
Schweizerische Beide Varianten werden abgelehnt. Der Übergang zu Darlehen, die nach dem Volkspartei Studium zurückgezahlt werden müssten, könnten die Studienkosten (kürzere
Studiendauer) und die Kosten für die Ausbildungsbeihilfen reduzieren. Allenfalls müsste über eine Lösung, welche die Umwandlung von Darlehen in Stipendien vom Studienerfolg abhängig macht, geprüft werden. Eine Rückzahlung der Darlehen wird in den meisten Fällen als unproblematisch erachtet. Für Härtefälle (zu geringes Einkommen nach dem Studium, Arbeitslosigkeit nach dem Studium)
müsste eine Ausnahmeregelung gefunden werden, welche die Rückzahlungen der Darlehen reduziert oder erlässt. Weiter wäre möglich die Rückzahlungsfristen zu verlängern.
Schweizerische Ar- Die SAS fordert den Ausbau und die Harmonisierung des Stipendienwesens.
beitsgemeinschaft für Studiendarlehen sollten nur ergänzend zu den Stipendien gewährt werden. Beide Sozialpolitik vorgeschlagenen Varianten würden dieser Forderung nicht gerecht. Deshalb wird
eine Neuformulierung des Artikels gefordert, die eine Stipendienharmonisierung im Bundesgesetz nicht nur für Erstausbildungen fordert, sondern auch für Weiterbildungen und Zweitausbildungen festschreibt. Das Bundesgesetz sollte Bedingungen für Zweitausbildungen und Weiterbildungen festlegen, unter denen Stipendien oder Studiendarlehen gewährt werden müssen.
Tabelle 9 Anträge zu Art. 10 ABG Variante 1
BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge
ABG Art. 10 Kanton Zürich Variante 1 wird bevorzugt. Es fällt den Studierenden zunehmend schwer, eine
geeignete Teilzeitarbeit zur Finanzierung der Studienkosten und des Lebensunterhalts zu finden. Bei einer Finanzierung dieser Kosten durch ein Darlehen ist der Start ins Berufsleben erschwert. Unternehmungsgründungen werden schwieriger, da die Kreditwürdigkeit für die Aufnahme des notwendigen Startkapitals leidet. Auch familienpolitisch sind die Auswirkungen von Darlehen unerwünscht, da in jungen Jahren hohe Ausgaben noch verhältnismässig geringen Erwerbseinnahmen gegenüberstehen.
Kanton Luzern Der Kanton Luzern bevorzugt Variante 1.
Kanton Schwyz Die Variante 1 wird unter einer Voraussetzung vorgezogen: Es muss den Kantonen
möglich sein kantonal die Altersobergrenze für den Bezug festzulegen.
Im Gegensatz zur Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) wird beantragt, dass am Begriff "Ausbildungsbeiträge" festgehalten wird und nicht etwa der Begriff "Stipendien" Verwendung findet. Ansonsten gleiche Haltung wie EDK. Kanton Obwalden Variante 1 wird bevorzugt. Allerdings muss die Definition "Erstausbildung" (bei
universitären Ausbildungen) bis zum Master bzw. bis zum Abschluss einer Fachhochschulausbildung nach absolvierter Berufslehre mit Berufsmatura reichen.
Variante 2 würde den Harmonisierungsbestrebungen zuwiderlaufen.
Kanton Nidwalden Variante 1 wird vorgezogen. Es erscheint als wenig sinnvoll, den in der Regel bil-
dungsfernen Schichten im Fall einer Tertiärausbildung ein Darlehensanteil aufzuladen, sind doch die Belastungen für finanziell schwache Familien im Falle einer Tertiärausbildung ihrer Kinder schon allein aufgrund der Ausbildungsdauer sowie mangels eines Ausbildungslohnes bedeutend grösser als etwa bei einer Berufslehre.
Kanton Glarus Variante 1 wird bevorzugt. Variante 2 erscheint nur auf den ersten Blick als valable
Möglichkeit. Der Aussicht auf Rückflüsse steht vor allem im Bereich der Erstausbildung ein grosser administrativer Aufwand gegenüber. Das in den nordischen Ländern verbreitete System führt zu fast flächendeckender Ausschüttung von Mitteln an alle in Ausbildung stehenden Jugendlichen. In der Schweiz widerspricht dieses Prinzip den bewährten Grundsätzen, wie sie im Modellgesetz für kantonale Regelungen der EDK beispielhaft geregelt sind. Die vom Secco in Auftrag gegebene Studie Nordmann kommt ebenfalls zur Einsicht, dass ein Wechsel zum generellen Darlehensmodell abzulehnen ist. Auch aus bildungs- und sozialpolitischen Überlegungen ist die Variante 1 vorzuziehen. Ein Systemwechsel hätte zudem einen Mehraufwand zur Folge.
Kanton Zug Die Variante 1 wird bevorzugt, obwohl auch diese Variante einer Aushöhlung des
bewährten Status quo gleichkommt.
Gefordert wird, dass die Formulierung von Art. 10 sich an der Definition des Modellgesetzes der EDK von 1997 zu orientieren hat, das wie folgt lautet: "Ausbildungsbeiträge für Erstausbildungen werden grundsätzlich als Stipendien gewährt.